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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil22.06.2015

Lieferung von "Feuerschalen" unterliegt dem ermäßigten Mehrwert­steu­ersatz"Feuerschalen" sind als Origi­na­le­r­zeugnisse der Bildhauerkunst und nicht als Handelswaren anzusehen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschied, dass der Mehrwert­steu­ersatz für "Feuerschalen" als Origi­na­le­r­zeugnisse der Bildhauerkunst 7 % beträgt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfall, ein freischaffender Metallbildhauer, stellt u.a. aus Stahl pro Woche mehrere individuell gefertigte „Feuerschalen“ her. Diese können mit Festbrenn­stoffen oder mit einem mit flüssigen Brennstoffen befüllten Fackeleinsatz im Innen- und Außenbereich verwendet werden.

Künstlerische Eindruck für Steuersatz entscheidend

Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind die "Feuerschalen" als Origi­na­le­r­zeugnisse der Bildhauerkunst und nicht als Handelswaren einzustufen. Handelswaren unterliegen im Gegensatz zu Origi­na­le­r­zeug­nissen der Bildhauerkunst dem Regelsteuersatz von 19 %. Die "Feuerschalen" seien als Gebrauchs­ge­gen­stände nicht schon infolge ihres schlichten äußeren Erschei­nungsbilds und ihrer Nutzungs­mög­lich­keiten eine Handelsware. Auf deren Wert oder die Qualität der Kunst komme es nicht an. Erforderlich sei eine Gegen­über­stellung der "Feuerschalen" mit vergleichbaren industriellen oder handwerklichen Produkten anhand objektiv erkennbarer Kriterien. Maßgebend sei nach der Rechtsprechung, dass es sich bei dem Werk, der "Feuerschale", um eine höchst persönliche Schöpfung handelt, mit der der Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleiht. Der künstlerische Eindruck müsse prägend sein.

"Feuerschalen" des Klägers sind aufgrund der Vorgehensweise Unikate

Die Steue­r­er­mä­ßigung diene der Förderung der Kunst, indem sie einen steuerlichen Anreiz für den Erwerb von Kunst schaffe. Bei den "Feuerschalen" des Klägers dominiere infolge des Herstel­lungs­pro­zesses, der gewählten Form und Farbe die Gestaltung der Flammen. Jede "Feuerschale" sei aufgrund der Vorgehensweise des Klägers ein Unikat. Jede "Feuerschale" habe einen über die schlichte Reproduktion hinaus­rei­chenden individuellen, schöpferischen Charakter. Dem stehe nicht die vom Finanzamt vorgelegte unverbindliche Zollta­ri­fauskunft für Umsatz­steu­er­zwecke des Bundes- und Wissen­schafts­zentrums der Bundes­fi­nanz­ver­waltung entgegen, nach der die "Feuerschalen" als den Kohlebecken ähnliche, nicht elektrische Haushaltsgeräte, für Feuerung mit Festbrenn­stoffen eingeordnet wurden. Denn diese sei für Umsatz­steu­er­zwecke nicht verbindlich.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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