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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil07.12.2018

Kurzzeitige Vermietung vor Verkauf einer langjährig eigengenutzten Eigen­tums­wohnung führt nicht zu Steuer­pflich­tigkeit des Veräu­ße­rungs­gewinnsNutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren für Steuerfreiheit ausreichend

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer nach langjähriger Eigennutzung kurzzeitig vermieteten Eigen­tums­wohnung innerhalb von zehn Jahren seit deren Erwerb nicht steuerpflichtig ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte 2006 eine Eigentumswohnung erworben und diese bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietete er diese an Dritte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Dezember 2014 veräußerte er die Eigen­tums­wohnung. Das beklagte Finanzamt ermittelte einen steuer­pflichtigen Veräu­ße­rungs­gewinn in Höhe von 44.338 Euro. Hiergegen wandte sich der Kläger. Seiner Ansicht nach war die Veräußerung nicht steuerbar, da er die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden voraus­ge­gangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. § 23 EStG erfordere keine "ausschließliche" Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

FG verneint Steuerpflicht für Veräu­ße­rungs­gewinn

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) erfordere nach seinem klaren Wortlaut - anders als die 1. Alternative - keine Ausschließ­lichkeit der Eigennutzung. Es genüge eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren. Diese müsse - mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahres - nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben. Es genüge unter Berück­sich­tigung der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs ein zusam­men­hän­gender Zeitraum der Eigennutzung, der sich über drei Kalenderjahre erstrecke.

Ungerecht­fertigte Besteuerung von Veräu­ße­rungs­vor­gängen soll vermieden werden

Für diese Auslegung spreche auch die Geset­zes­be­gründung. Der Gesetzgeber habe eine ungerecht­fertigte Besteuerung von Veräu­ße­rungs­vor­gängen bei Aufgabe des Wohnsitzes (z.B. wegen Arbeits­platz­wechsels) vermeiden wollen. Diesem Zweck widerspreche es, den Veräu­ße­rungs­gewinn bei einer kurzzeitigen Zwischen­ver­mietung bis zur Veräußerung zu besteuern.

Kurzzeitige Vermietung bis zur Veräußerung am Ende einer langjährigen Eigennutzung steue­run­schädlich

Sei im Übrigen die (längerfristige) Vermietung vor Beginn des Dreijah­res­zeitraums unschädlich, sei nicht nachvollziehbar, warum eine kurzzeitige Vermietung bis zur Veräußerung am Ende einer langjährigen Eigennutzung zur Steuerpflicht führen sollte. Eine kurzzeitige Vermietung am Ende des Dreijah­res­zeitraums müsse erst recht dazu führen, dass die Veräußerung nicht steuerbar sei. Entgegen der Ansicht des beklagten Finanzamts sei nicht zwischen einem steue­run­schäd­lichen Leerstand und einer steuer­schäd­lichen Vermietung zu differenzieren.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm)

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