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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil28.07.2017
Zollbehörde darf bei international tätigem Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland Einhaltung des Mindestlohngesetzes prüfenSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gibt Möglichkeit für Prüfungsmaßnahmen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Zollbehörde prüfen darf, ob international tätige Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland das Mindestlohngesetz beachten.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls gehört zu einem international tätigen Logistikunternehmen mit Niederlassungen in mehreren europäischen Ländern, darunter Polen. Im September 2015 führte das Hauptzollamt vor dem Tor eines Werks eine Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz durch. Ein Lkw-Fahrer gab an, bei der Antragstellerin seit einem Monat für 500 Euro monatlich für 12 Stunden täglich von Montag bis Samstag beschäftigt zu sein. Einen Lohn habe er noch nicht erhalten. Daraufhin forderte das Hauptzollamt die Antragstellerin auf, Unterlagen für den Arbeitnehmer vorzulegen und zwar Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Nachweise über die Lohnzahlung, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Firma und Anschrift der jeweiligen Auftraggeber. Das Hauptzollamt wollte prüfen, ob die Antragstellerin ihren Arbeitnehmern für die Zeit, in der diese in Deutschland tätig gewesen sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des geltenden Mindestlohns gezahlt hat.
Antragstellering hält das Hauptzollamt nicht für zuständig
Gegen die Prüfungsverfügung legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte, diese von der Vollziehung auszusetzen. Ihrer Ansicht nach, sei das Hauptzollamt nicht zuständig. Sie habe auch keine Arbeitnehmer im Inland beschäftigt, sondern Beschäftigungsverhältnisse im Ausland begründet. Für dieses finde das Recht des Herkunftslands Anwendung. Eine verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung gebiete, das Mindestlohngesetz nicht auf ausländische Transportunternehmer anzuwenden, die nur kurzzeitige Tätigkeiten im Inland entfalteten.
FG bejaht Prüfungsberechtigung der Zollverwaltung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die Zollverwaltung berechtigt sei, eine Prüfung zur Kontrolle des Mindestlohngesetzes anzuordnen. § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes liste die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung auf und setze die Möglichkeit voraus, eine Prüfung anzuordnen. Gegenstand der Prüfungsmaßnahmen sei das Mindestlohngesetz. Für dieses Gesetz stehe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zu. Dieser sei für das Arbeitsrecht zuständig und befugt, einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen. Für die Prüfung, ob ein Arbeitgeber seine Pflichten einhalte, seien die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Jeder Arbeitgeber sei verpflichtet, für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer den Mindestlohn zu zahlen und die für die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen zu erstellen und bereitzuhalten. Dies gelte auch für die Antragstellerin. Auf ihren Sitz komme es nicht an. Es gehe um ihre "im Inland beschäftigten" Arbeitnehmer. Die Antragstellerin habe Arbeitnehmer "entweder im grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland oder im Kabotageverkehr eingesetzt". Es handle sich hierbei nicht um reine Transitfahrten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2018
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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