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Dokument-Nr. 11554

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Bundesarbeitsgericht Urteil20.04.2011

Fehlende Vergü­tungs­re­gelung für Auslandseinsatz: Bauarbeiter hat nur Anspruch auf Mindestlohn des Einstel­lungsortesAnderweitige Vergü­tungs­ver­ein­barung für Auslandseinsatz müssen zuvor vom Arbeitgeber festgelegt werden

Ein Bauarbeiter, der zu einem vorübergehenden Arbeitseinsatz ins Ausland entsendet wird und zuvor seitens des Arbeitgebers keine gesonderte Vergü­tungs­re­gelung getroffen wird, hat nur Anspruch auf den geschuldeten tariflichen Mindestlohn. Ob dabei der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen ist, bestimmt sich nach dem Einstellungsort. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war beim beklagten Inhaber eines Bauunternehmens mit Sitz in Mecklenburg- Vorpommern als Maurer beschäftigt und arbeitete überwiegend auf Baustellen in Dänemark. Dafür verlangte er nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses unter Berufung auf § 612 BGB den nach seinem Vorbringen in Dänemark für einen dort eingestellten Maurer üblichen Lohn.

Kläger kann mangels anderweitiger Vergü­tungs­ver­ein­barung nur Mindestlohn Ost verlangen

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe des Mindestlohns West stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat dem Kläger lediglich den Mindestlohn Ost zugesprochen. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat sich der Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts angeschlossen. Der Kläger kann mangels einer anderweitigen Vergü­tungs­ver­ein­barung für seinen Auslandseinsatz in Dänemark (nur) den Mindestlohn Ost verlangen. Entsendet ein Unternehmen des Bauhaupt­ge­werbes einen Bauarbeiter vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland, und treffen die Parteien für diesen Einsatz keine Vergü­tungs­re­gelung, schuldet der Arbeitgeber nach § 612 BGB die übliche Vergütung. Diese richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn), sofern im vergleichbaren Wirtschaftskreis tatsächlich keine höhere Vergütung für Ausland­s­e­insätze gewährt wird. Ob in diesen Fällen der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen ist, bestimmt sich nach dem Einstellungsort.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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