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- DVBl 2004, 1091Zeitschrift: Das Deutsche Verwaltungsblatt (DVBl), Jahrgang: 2004, Seite: 1091
- FamRZ 2004, 1455Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2004, Seite: 1455
- NJW 2005, 2480Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 2480
- NVwZ 2004, 1465Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2004, Seite: 1465
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil24.06.2004
"Caroline-Urteil" - Auch eine Person der absoluten Zeitgeschichte hat das Recht auf Schutz der PrivatsphäreEuropäische Gerichtshof für Menschenrechte weist Bundesverfassungsgericht in die Schranken
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR) hat neue Maßgaben für die Veröffentlichung von Fotos Prominenter aufgestellt. Anlass war eine Klage von Prinzessin Caroline von Hannover. Danach darf über Privates von Prominenten mit Bild nur berichtet werden, sofern diese vorher ihre Einwilligung erklärt haben. Die Bild-Berichterstattung ohne vorherige Genehmigung bleibt zulässig, sofern sie einen Prominenten in seiner Funktion zeigt, zum Beispiel bei öffentlichen Anlässen oder wenn die Fotos einen "Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem öffentlichen Interesse" leisten. Der EuGMR hat damit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999 - 1 BVR 653/96 - als Verstoß gegen das in Artikel 8 der EMRK statuierte Menschenrecht auf Privatsphäre angesehen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Rechtssache von Hannover gegen Deutschland (Beschwerde Nr. 59320/00) in öffentlicher Verhandlung das Urteil verkündet. Der Gerichtshof hat einstimmig entschieden, dass
- Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privatlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden ist,
- die Frage der Anwendung des Artikels 41 (gerechte Entschädigung) der Konvention noch nicht spruchreif ist. Die Entscheidung hierüber wird daher zurückgestellt, und die Regierungen sowie die Beschwerdeführerin sind aufgefordert, dem Gerichtshof schriftlich ihre entsprechenden Stellungnahmen zukommen zu lassen.
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin Prinzessin Caroline von Hannover ist 1957 geboren und die älteste Tochter des Fürsten Rainier III von Monaco. Sie besitzt die Staatsangehörigkeit von Monaco und hat dort auch ihren Wohnsitz.
Seit Beginn der neunziger Jahre versucht Prinzessin Caroline von Hannover in verschiedenen Ländern Europas - oftmals unter Einschaltung der Gerichte - gegen die Boulevardpresse vorzugehen, um die Veröffentlichung von Fotografien aus ihrem Privatleben zu verhindern.
Sie hat wiederholt ohne Erfolg die deutschen Gerichte angerufen, damit diese jede weitere Veröffentlichung einer Reihe von Fotos untersagen, die in den neunziger Jahren in den deutschen Zeitschriften Bunte, Freizeit Revue und Neue Post veröffentlicht wurden. Sie begründete ihre Klage damit, dass durch diese Veröffentlichungen ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihr Recht am eigenen Bild verletzt würden.
In einem Grundsatzurteil vom 15. Dezember 1999 hat das Bundesverfassungsgericht die Veröffentlichung bestimmter Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zu sehen ist, untersagt, da Kinder in höherem Maße des Schutzes bedürften als Erwachsene.
Das Verfassungsgericht befand allerdings, dass die Beschwerdeführerin, die unzweifelhaft eine ,,absolute Person der Zeitgeschichte" sei, die Veröffentlichung von Fotografien hinnehmen müsse, die sie in der Öffentlichkeit zeigen, selbst wenn die Bilder eher ihr Alltagsleben betreffen als die Erfüllung ihrer offiziellen Pflichten. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf die Pressefreiheit und auf das legitime Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, wie sich eine solche Persönlichkeit allgemein im öffentlichen Leben verhält.
2. Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Die Beschwerde wurde am 6. Juni 2000 eingereicht und am 8. Juli 2003 für zulässig erklärt. Am 16. und 26. September 2003 ermächtigte der Kammerpräsident den Verband Deutscher Zeitschriftenverleger und die Hubert Burda Media Holding GmbH & Co.KG gemäß Artikel 61 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als Drittbeteiligte eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Am 6. November 2003 hat im Menschenrechtsgebäude in Straßburg eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Das Urteil wurde dann von einer Kammer gefällt, die sich aus folgenden 7 Richtern zusammensetzte:
Ireneu Cabral Barreto (Portugiese), Präsident,
Georg Ress (Deutscher),
Lucius Caflisch (Schweizer)
Riza Türmen (Türke),
Boštjan Zupancic (Slowene),
John Hedigan (Ire),
Kristaq Traja (Albaner), Richter,
sowie Vincent Berger, Sektionskanzler
3. Zusammenfassung des Urteils
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Entscheidungen der deutschen Gerichte würden gegen ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verstoßen; denn die Gerichte hätten ihr keinen angemessenen Schutz vor der Veröffentlichung von Fotos gewährt, die Sensationsreporter von ihr ohne ihr Wissen gemacht haben, weil sie aufgrund ihrer Herkunft unzweifelhaft eine ,,absolute Person der Zeitgeschichte" sei. Ferner liege eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung ihres Familienlebens vor. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Entscheidung des Gerichtshofs
Der Gerichtshof hält als Erstes fest, dass einige Fotografien, auf denen die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zu sehen ist, sowie das Foto, das sie in Begleitung eines Schauspielers hinten im Hof eines Restaurants zeigt, nicht länger Gegenstand des Rechtsstreits sind. Der Bundesgerichtshof hat nämlich jede weitere Veröffentlichung dieser Fotos untersagt, da durch sie das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens verletzt werde.
Es steht außer Zweifel, dass die von verschiedenen deutschen Zeitschriften veröffentlichten Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin allein oder mit anderen Personen im Rahmen ihres Alltagslebens zu sehen ist, ihr Privatleben berühren. Artikel 8 der Konvention ist daher in diesem Fall anwendbar. Es ist somit eine Abwägung zwischen dem Schutz des Privatlebens, auf den die Beschwerdeführerin Anspruch hat, und der durch Artikel 10 der Konvention garantierten Freiheit der Meinungsäußerung vorzunehmen.
Die Freiheit der Meinungsäußerung gilt zwar auch für die Veröffentlichung von Fotos, doch in diesem Bereich kommt dem Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer besondere Bedeutung zu, da es hier nicht um die Verbreitung von „Ideen“ geht, sondern von Bildern, die sehr persönliche oder sogar intime Informationen über einen Menschen enthalten. Außerdem werden die in der Boulevardpresse veröffentlichten Fotos oftmals unter Bedingungen gemacht, die einer ständigen Belästigung gleichkommen und von der betroffenen Person als Eindringen in ihr Privatleben, wenn nicht sogar als Verfolgung empfunden werden.
Das entscheidende Kriterium für die Abwägung zwischen Schutz des Privatlebens einerseits und Freiheit der Meinungsäußerung andererseits besteht nach Ansicht des Gerichtshof darin, inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte beitragen, für die ein Allgemeininteresse geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Fotos aus dem Alltagsleben von Caroline von Hannover, um Fotos also, die sie bei rein privaten Tätigkeiten zeigen. Der Gerichtshof nimmt diesbezüglich zur Kenntnis, in welchem Zusammenhang die Fotos gemacht wurden, nämlich ohne Wissen der Beschwerdeführerin, ohne ihre Einwilligung und zuweilen auch heimlich. Diese Fotos können nicht als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem öffentlichem Interesse angesehen werden, da die Beschwerdeführerin dabei kein öffentliches Amt ausübt und die strittigen Fotos und Artikel ausschließlich Einzelheiten ihres Privatlebens betreffen.
Ferner mag die Öffentlichkeit zwar ein Recht darauf haben, informiert zu werden, ein Recht, das sich unter besonderen Umständen auch auf das Privatleben von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens erstrecken kann, im vorliegenden Fall ist ein solches Recht jedoch nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann die Öffentlichkeit kein legitimes Interesse daran geltend machen zu erfahren, wo Caroline von Hannover sich aufhält und wie sie sich allgemein in ihrem Privatleben verhält, auch wenn sie sich an Orte begibt, die nicht immer als abgeschieden bezeichnet werden können, und auch wenn sie eine weithin bekannte Persönlichkeit ist. Und selbst wenn ein solches Interesse der Öffentlichkeit besteht, ebenso wie ein kommerzielles Interesse der Zeitschriften, die die Fotos und die Artikel veröffentlichen, so haben diese Interessen nach Ansicht des Gerichtshofs im vorliegenden Fall hinter dem Recht der Beschwerdeführerin auf wirksamen Schutz ihres Privatlebens zurückzutreten.
Der Gerichtshof weist darauf hin, welche grundlegende Bedeutung dem Schutz des Privatlebens für die Selbstentfaltung jedes Einzelnen zukommt, und hält fest, dass jede Person, auch wenn es sich um eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens handelt, die „legitime Erwartung“ hegen darf, dass ihr Privatleben geschützt und geachtet wird. Die von den innerstaatlichen Gerichten aufgestellten Kriterien zur Unterscheidung zwischen einer „absoluten“ Person der Zeitgeschichte und einer „relativen“ Person reichen nach Ansicht des Gerichtshofs nicht aus, um einen wirksamen Schutz des Privatlebens der Beschwerdeführerin zu gewährleisten, und es hätte anerkannt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen die „legitime Erwartung“ geltend machen darf, dass ihr Privatleben geschützt wird.
Angesichts dessen gelangt der Gerichtshof, trotz des Ermessensspielraums des Staates auf diesem Gebiet, zu dem Schluss, dass die deutschen Gerichte die widerstreitenden Interessen nicht in gerechter Weise gegeneinander abgewogen haben. Somit befindet der Gerichtshof, dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist und dass über den Beschwerdepunkt, den die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens vorgebracht hat, nicht entschieden zu werden braucht.
Die Richter Cabral Barretto und Zupancic haben jeweils eine zustimmende persönliche Meinung zum Ausdruck gebracht; diese persönlichen Meinungen sind dem Urteil beigefügt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2005
Quelle: ra-online, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
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