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26.06.2026 

Dokument-Nr. 36066

Sie sehen ein Geschäftsflugzeug vom Typ Falcon 6x des Hersteller Dassault Aviation auf der Rollbahn eines Flughafens.
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Urteil24.06.2026Gerichtshof der Europäischen UnionT-77/24
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil24.06.2026

EuGH erklärt Ausschluss von Geschäfts­flug­zeugen aus der EU-Taxonomie für nichtigKommission durfte die Herstellung von für die private oder gewerbliche Geschäfts­rei­se­luftfahrt bestimmten Luftfahrzeugen nicht allein anhand des CO2-Fußabdrucks je Passa­gier­ki­lometer von den taxono­mie­kon­formen Überg­ang­s­tä­tig­keiten ausnehmen

Das Gericht erklärt den Ausschluss der Herstellung von Luftfahrzeugen, die für die private oder gewerbliche Geschäfts­rei­se­luftfahrt bestimmt sind, von den „Überg­ang­s­tä­tig­keiten“ für nichtig.

Mit der Verordnung 2020/852 über die Taxonomie wurde ein einheitliches Klassi­fi­ka­ti­o­ns­system für nachhaltige Tätigkeiten eingeführt. Damit werden auf Ebene der Europäischen Union die Kriterien harmonisiert, nach denen festgestellt werden kann, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Auf diese Weise gelangen Investoren und andere Wirtschafts­teil­nehmer zu einem gemeinsamen Verständnis in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten.

Im Jahr 2023 erließ die Kommission eine delegierte Verordnung, in der u. a. die technischen Kriterien für die Klassifizierung der Herstellung von Luftfahrzeugen festgelegt sind. Diese Verordnung schließt Luftfahrzeuge, die für die private oder gewerbliche Geschäfts­rei­se­luftfahrt bestimmt sind, aus dem Bereich der Tätigkeiten aus, die zum Klimaschutz beitragen.

Dassault Aviation, ein französischer Konzern, der insbesondere in der Entwicklung, der Herstellung und dem Verkauf von Geschäfts­flug­zeugen tätig ist, hält den Ausschluss für rechtswidrig. Daher hat er beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichti­g­er­klärung des Ausschlusses erhoben.

Rechts­schut­z­in­teresse der Klägerin und Unzulässigkeit der pauschalen Ausklammerung von Geschäfts­flug­zeugen aus den Überg­ang­s­tä­tig­keiten aufgrund des CO2-Fußabdrucks je Passa­gier­ki­lometer

Mit seinem Urteil gibt das Gericht der Klage statt und erklärt den angefochtenen Ausschluss für nichtig.

Zunächst stellt es fest, dass Dassault Aviation ein Rechts­schut­z­in­teresse hat. Dadurch, dass Luftfahrzeuge, die für die private oder gewerbliche Geschäfts­rei­se­luftfahrt hergestellt werden, vom Bereich der Überg­ang­s­tä­tig­keiten ausgeschlossen sind, ist diese Gesellschaft nämlich verpflichtet, ihre Tätigkeit der Herstellung von Geschäfts­flug­zeugen in ihrer Nachhal­tig­keits­be­rich­t­er­stattung als nicht taxono­mie­konform darzustellen. Die Nichti­g­er­klärung des Ausschlusses würde sie von dieser Verpflichtung befreien und könnte sich auf die Bedingungen für ihren Zugang zu Finanzmitteln auswirken.

Sodann weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission die Herstellung von Luftfahrzeugen, die für die Geschäfts­rei­se­luftfahrt bestimmt sind, aufgrund ihres CO2-Fußabdrucks je Passa­gier­ki­lometer im Vergleich zu anderen verfügbaren Verkehrsmitteln vom Bereich der Überg­ang­s­tä­tig­keiten ausgenommen hat.

Nach Ansicht des Gerichts durfte die Kommission jedoch nicht davon ausgehen, dass diese anderen Verkehrsmittel zwangsläufig CO2 -arme Alternativen zu Geschäfts­flug­zeugen darstellen, insbesondere angesichts ihrer spezifischen Merkmale in Bezug auf CO2-Emissionen, Flexibilität, Schnelligkeit und Konnektivität.

Fehlerhafte Heranziehung des CO2-Fußabdrucks pro Passa­gier­ki­lometer sowie unzureichende Berück­sich­tigung weiterer relevanter Bewer­tungs­pa­rameter durch die Kommission

Das Gericht urteilt ferner, dass die Kommission ihre Beurteilung nicht auf das Kriterium des CO2-Fußabdrucks pro Passa­gier­ki­lometer stützen durfte, da dieses in der Taxonomie-Verordnung nicht vorgesehen ist und eher mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen als mit deren Herstellung zusammenhängt.

Es stellt ferner fest, dass die Kommission bestimmte relevante Aspekte nicht berücksichtigt hat, insbesondere die Eignung dieser Flugzeuge für den Betrieb mit nachhaltigen Flugkraft­stoffen, und dass sie selbst eingeräumt hat, dass weitere Analysen erforderlich seien.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/mw)

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