Die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln* sieht vor, dass missbräuchliche Klauseln, die in einem mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag enthalten sind, für die Verbraucher nicht verbindlich sind. Nach der Richtlinie betrifft die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln jedoch weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Preis und Entgelt einerseits und den die Gegenleistung bildenden Dienstleistungen oder Waren andererseits, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.
Im zugrunde liegenden Verfahren schloss Herr Jean-Claude Van Hove im Jahr 1998 mit einem Kreditinstitut zwei Hypothekardarlehensverträge über einen Betrag von etwa 68.000 Euro ab. Bei Abschluss dieser Darlehen trat er einem "Gruppenversicherungsvertrag" der CNP Assurances bei, der u. a. die Übernahme von 75 % der Zahlungsverpflichtungen im Fall der vollständigen Arbeitsunfähigkeit gewährleisten sollte. Infolge eines Arbeitsunfalls wurde Herr Van Hove zu einem Grad von 72 % dauerhaft teilweise arbeitsunfähig im Sinne des französischen Sozialversicherungsrechts. Der vom Versicherungsunternehmen beauftragte Arzt kam zu dem Schluss, dass der Gesundheitszustand von Herrn Van Hove ihm zwar nicht die Wiederaufnahme seines früheren Berufs, wohl aber die Ausübung einer angepassten Teilzeitberufstätigkeit ermögliche. Das Unternehmen lehnte es daher ab, weiterhin die Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehen wegen der Arbeitsunfähigkeit von Herrn Van Hove zu übernehmen.
Herr Van Hove hat Klage auf Feststellung erhoben, dass die Vertragsklauseln in Bezug auf die Definition der vollständigen Arbeitsunfähigkeit und die Bedingungen, unter denen die Zahlungsverpflichtungen von der Versicherung übernommen werden, missbräuchlich sind. Nach Ansicht von Herrn Van Hove schafft die Klausel über die vollständige Arbeitsunfähigkeit ein erhebliches Ungleichgewicht zum Nachteil des Verbrauchers, zumal ihre Definition für einen normalen Verbraucher unverständlich sei.
Die CNP Assurances ist der Ansicht, dass die betreffende Klausel nicht missbräuchlich sein könne, weil sie den Gegenstand des Vertrags betreffe. Zudem sei die Definition der vollständigen Arbeitsunfähigkeit klar und eindeutig, auch wenn sich die zur Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit herangezogenen Kriterien von den im Bereich der Sozialversicherung geltenden unterschieden. Unter diesen Umständen möchte das mit dem Rechtsstreit befasste französische Gericht (Tribunal de grande instance de Nîmes) wissen, ob die betreffende Klausel möglicherweise als missbräuchlich einzustufen ist.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof unter Hinweis auf den 19. Erwägungsgrund der Richtlinie fest, dass Klauseln in Versicherungsverträgen, die das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers klar festlegen oder abgrenzen, nicht Gegenstand einer Beurteilung der Missbräuchlichkeit sind, sofern diese Einschränkungen bei der Berechnung der vom Verbraucher gezahlten Prämie Berücksichtigung finden. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass die streitige Klausel den eigentlichen Gegenstand des Vertrags betrifft, da sie offenbar das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers begrenzt und zugleich die Hauptleistung des Versicherungsvertrags festlegt. Der Gerichtshof überlässt es dem nationalen Gericht, dies zu prüfen, weist aber darauf hin, dass es ihm obliegt, unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und sämtlicher Vertragsbestimmungen sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts festzustellen, ob die Klausel eine Hauptleistung des Vertragswerks festlegt, zu dem sie gehört.
Hinsichtlich der Frage, ob die streitige Klausel klar und verständlich abgefasst ist, weist der Gerichtshof darauf hin, dass das von der Richtlinie aufgestellte Erfordernis der Transparenz von Vertragsklauseln nicht auf deren bloße Verständlichkeit in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden kann, sondern dass dieses Erfordernis umfassend verstanden werden muss. Im vorliegenden Fall schließt der Gerichtshof nicht aus, dass die Tragweite der Klausel, die den Begriff der vollständigen Arbeitsunfähigkeit definiert, vom Verbraucher nicht erfasst wurde. So kann es sein, dass Herr Van Hove mangels einer transparenten Erläuterung der konkreten Funktionsweise der die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen des Darlehens im Rahmen des Vertragswerks betreffenden Versicherung nicht in der Lage war, die sich daraus für ihn ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen. Auch dies hat das nationale Gericht zu prüfen.
Nach Ansicht des Gerichtshofs könnte auch der Umstand, dass der Versicherungsvertrag zusammen mit den Darlehensverträgen Teil eines Vertragswerks ist, in diesem Kontext relevant sein. Daher kann vom Verbraucher nicht verlangt werden, die gleiche Aufmerksamkeit hinsichtlich des Umfangs der vom Versicherungsvertrag abgedeckten Risiken walten zu lassen, wie wenn er den Versicherungsvertrag und die Darlehensverträge getrennt abgeschlossen hätte. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Versicherungsvertrags betreffen, als klar und verständlich abgefasst angesehen werden können, wenn sie für den Verbraucher nicht nur grammatikalisch nachvollziehbar sind, sondern auch die konkrete Funktionsweise der Versicherung unter Berücksichtigung des Vertragswerks, zu dem sie gehören, transparent darstellen, so dass der Verbraucher in der Lage ist, die sich daraus für ihn ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen. Andernfalls kann sich das nationale Gericht mit der etwaigen Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel befassen.
Erläuterungen
* Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2015
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online