Gerichtshof der Europäischen Union Urteil23.05.2019
Mangelhaftes Partyzelt: Verkäufer muss bei sperriger Ware zur Mangelbehebung zum Verbraucher fahrenEuGH zum Erfüllungsort der Mängelbehebung bei einem Verbraucherkaufvertrag
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass ein Verkäufer bei sperriger Ware zur Mangelbehebung zum Verbraucher fahren muss.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Verbraucher, hatte ein Partyzelt telefonisch bei der späteren Beklagten bestellt. Nach der Lieferung stellte der Verbraucher fest, dass das Zelt mangelhaft war und setzte die Verkäuferin hierüber in Kenntnis. Er forderte sie auf, die Mängel bei ihm zu Hause zu beheben. Diese weigerte sich und bestritt die Mängel. Daraufhin erklärte der Verbraucher den Rücktritt vom Vertrag. Da eine vertragliche Klärung der Frage, wo eventuelle Mängel behoben werden sollten, nicht existierte, reichte der Kläger Klage beim Amtsgericht Norderstedt ein. Dieses legte die Angelegenheit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vor.
Verkäufer muss zur Mangelbehebung zum Verbraucher fahren
Der Gerichtshof entschied nunmehr, dass bei sperriger Ware der Verkäufer zur Mangelbehebung zum Verbraucher fahren muss. Ist der Verkäufer in solchen Fällen nicht bereit, die Sache abzuholen, verletzt er damit seine vertraglichen Pflichten und der Verbraucher ist dann berechtigt, sofort den Rücktritt zu erklären. Maßgeblich bleiben aber nach den Ausführungen des Gerichtshofs weiterhin alle Umstände des Einzelfalles. Denn grundsätzlich sei dem Verbraucher ein gewisses Maß an Unannehmlichkeiten durchaus zuzumuten. Erst ab einer gewissen Schwelle dürfe die grundsätzlich unterlegene Stellung des Verbrauchers bei der Überprüfung von Mängeln zu Lasten des Verkäufers gehen.
Verbrauch muss Ware sofern zumutbar dem Verkäufer zukommen lassen
Weiter führte der Gerichtshof aus, dass, sofern diese Schwelle nicht erreicht sei, es Sache des Verbrauchers sei dafür zu sorgen, dass der Verkäufer die Ware für den Nachbesserungsversuch erhalte. Zusätzliche Kosten dürften dem Verbraucher aber auch dann nicht entstehen. Die Kosten für den Transport müssten dann immer noch der Verkäufer tragen. Einen Vorschuss für diese Transportkosten müsse der Verkäufer dem Verbraucher aber nicht gewähren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)