21.11.2024
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Dokument-Nr. 7775

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil23.04.2009

EuGH zu den Rechten eines Verbrauchers gegenüber einem KreditgeberKeine Notwendigkeit der Ausschließ­lich­keits­be­ziehung zwischen Verkäufer und Kreditgeber

Der Verbraucher hat in dem Fall, dass der Lieferant seine Verpflichtungen nicht erfüllt, das Recht auf Auflösung des Kreditvertrags und auf Rückzahlung der an den Kreditgeber bereits gezahlten Beträge. Es ist nicht notwendig, dass zwischen Verkäufer und Kreditgeber eine Ausschließ­lich­keits­be­ziehung besteht. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Die Richtlinie über den Verbrau­cher­kredit (siehe unten) sieht vor, dass der Verbraucher berechtigt ist, Rechte gegen den Kreditgeber geltend zu machen, wenn der Lieferant der Waren oder der Erbringer der Dienst­leis­tungen seine Verpflichtungen nicht oder schlecht erfüllt, und unterwirft diese Berechtigung einer Reihe von Voraussetzungen, zu denen u. a. das Bestehen eines Ausschließ­lich­keits­ver­hält­nisses zwischen Kreditgeber und Lieferant gehört.

Käufer fordert geleistete Beträge wegen nicht erbrachter Leistung zurück

Herr Scarpelli kaufte im Jahr 2003 ein Auto und unterzeichnete zusammen mit dem Kaufvertrag ein vom Verkäufer vorgelegtes Formular für einen Kreditantrag bei der NEOS Banca. Nachdem er dem Verkäufer 10 000 Euro gezahlt und einen Kredit in Höhe von 19 130 Euro erhalten hatte, begann er, den Kredit in monatlichen Raten von 402 Euro zurückzuzahlen. Als er 24 Monatsraten (9 648 Euro zuzüglich 130 Euro Provision) gezahlt hatte, war ihm das Fahrzeug noch immer nicht geliefert worden. Deshalb setzte er seine Zahlungen aus, legte gegen den Mahnbescheid der Bank auf Zahlung des Restbetrags (etwa 15 000 Euro) Widerspruch ein und verlangte, die bereits gezahlten Beträge zurückzuzahlen.

Zum Schutz der Verbraucher soll Gerichtshof klären, ob zwischen Kreditgeber und Lieferant eine Ausschließ­lich­keits­klausel bestehen muss

Das Tribunale di Bergamo hat den Gerichtshof gefragt, ob zwischen Kreditgeber und Lieferant eine Ausschließ­lich­keits­klausel bestehen muss, damit der Verbraucher in dem Fall, dass der Verkäufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt, gegen den Kreditgeber gerichtlich vorgehen sowie auf Auflösung des Kreditvertrags und auf Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge klagen kann. 1 Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwal­tungs­vor­schriften der Mitgliedstaaten über den Verbrau­cher­kredit (ABl. 1987, L 42, S. 48), insbesondere deren Art. 11.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Richtlinie mit dem zweifachen Ziel erlassen worden ist, zum einen einen gemeinsamen Markt für Verbrau­cher­kredite zu errichten und zum anderen Verbraucher, die solche Kredite aufnehmen, zu schützen.

Außerdem gebiete die Richtlinie eine Minde­stan­gleichung auf dem Gebiet der Verbrau­cher­kredite. Die Mitgliedstaaten können also eine für die Verbraucher günstigere Regelung erlassen. Diese sollen gegenüber dem Kreditgeber Rechte haben, die über die normalen vertraglichen Rechte hinausgehen.

Würde die Geltendmachung von Rechten des Verbrauchers gegenüber dem Kreditgeber davon abhängig gemacht, dass zwischen diesem und dem Lieferanten eine Ausschließ­lich­keits­klausel besteht, so liefe dies dem Ziel der Richtlinie zuwider, das in erster Linie darin besteht, den Verbraucher als schwächste Vertragspartei zu schützen.

In den Fällen, in denen das nationale Recht dem Verbraucher die Möglichkeit einräumt, gegen den Kreditgeber vorzugehen, um die Auflösung des Finan­zie­rungs­vertrags und die Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge zu erlangen, verlangt die Richtlinie nicht die Einhaltung einer zusätzlichen Voraussetzung, nach der zwischen Verkäufer und Kreditgeber eine Ausschließ­lich­keits­be­ziehung bestehen müsste.

Es kann jedoch notwendig sein, dass eine solche Voraussetzung erfüllt ist, um andere Ansprüche geltend machen zu können, die nach den nationalen Vorschriften auf dem Gebiet des Vertragsrechts nicht vorgesehen sind, z. B. den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der vom Lieferanten verursacht worden ist.

Es bedarf keiner Ausschließ­lich­keits­klausel zwischen Kreditgeber und Lieferant - Verbraucher kann bereits gezahlte Beträge bei nicht erbrachter Leistung zurück verlangen

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass das Bestehen einer Vereinbarung zwischen Kreditgeber und Lieferant, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden, nicht notwendige Voraussetzung für das Recht dieser Kunden ist, in dem Fall, dass der Lieferant seine Verpflichtungen nicht erfüllt, gegen den Kreditgeber vorzugehen, um die Auflösung des Kreditvertrags und die daraus folgende Rückzahlung der dem Kreditgeber bereits gezahlten Beträge zu erlangen.

Richtlinie

Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwal­tungs­vor­schriften der Mitgliedstaaten über den Verbrau­cher­kredit (ABl. 1987, L 42, S. 48), insbesondere deren Art. 11.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/09 des EuGH vom 23.04.2009

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