Ein Fluggast und Germanwings streiten vor Gericht darüber, ob wegen der Verspätung eines Germanwings-Flugs eine Ausgleichszahlung zu leisten ist. Herr Wolfgang Pauels buchte bei Germanwings einen Flug von Dublin (Irland) nach Düsseldorf. Dieser Flug wurde mit einer Ankunftsverspätung von drei Stunden und 28 Minuten durchgeführt.
Germanwings lehnte die von Herrn Pauels verlangte Ausgleichszahlung mit der Begründung ab, dass die Flugverspätung auf die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn zurück zu führen sei, und damit einen Umstand, der als außergewöhnlich im Sinne der Fluggastrechteverordnung der Union* zu qualifizieren sei und sie von ihrer in dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichspflicht befreie.
Das Landgericht Köln, bei dem die Rechtssache anhängig ist, beschloss, dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn (Beschädigung durch Fremdkörper/"Foreign object damage", "FOD") tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.
Mit seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass das Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, den Passagieren Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt solcher Umstände die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass es dadurch zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges kommt, ohne dass jedoch von ihm angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten.
Als außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind. Zwar sind Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit Reifenschäden ihrer Flugzeuge konfrontiert, jedoch kann der Reifenschaden, der ausschließlich auf die Kollision mit einem Fremdkörper auf dem Rollfeld des Flughafens zurückzuführen ist, nicht seiner Natur oder Ursache nach als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens angesehen werden. Im Übrigen ist dieser Umstand von diesem nicht tatsächlich beherrschbar. Er ist daher ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung.
Um sich jedoch von seiner Ausgleichspflicht nach der Fluggastrechteverordnung zu befreien, hat das Luftfahrtunternehmen auch nachzuweisen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass der Austausch des durch einen Fremdkörper auf dem Rollfeld eines Flughafens beschädigten Reifens zu dieser großen Verspätung des betreffenden Fluges führt. Insoweit weist der Gerichtshof speziell zu Reifenschäden darauf hin, dass die Luftfahrtunternehmen auf allen von ihnen angeflogenen Flughäfen Verträge über den Reifenaustausch schließen können, die ihnen eine vorrangige Behandlung gewährleisten.
Erläuterungen
* Verordnung (EG) Nr.261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2019
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm)