Dokument-Nr. 28318
Permalink https://urteile.news/
- NJW-RR 2018, 630Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 630
- RRa 2018, 39Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 39
- Amtsgericht Nürtingen, Urteil28.03.2017, 10 C 1977/16
Landgericht Stuttgart Urteil07.12.2017
Beschädigung eines Flugzeugreifens durch Fremdkörper auf Start- und Landebahn stellt keinen außergewöhnlichen Umstand darFluggast steht wegen erheblicher Ankunftsverspätung Entschädigungszahlung zu
Wird ein Flugzeugreifen wegen eines Fremdkörpers auf der Start- und Landebahn beschädigt und kommt es deshalb zu einer erheblichen Ankunftsverspätung, so steht dem Fluggast nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO) ein Anspruch auf Entschädigung zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im April 2016 bei einem Flug von Mallorca nach Stuttgart zu einer Ankunftsverspätung von mehr als sieben Stunden, was zwei Fluggäste zum Anlass nahmen, die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung zu verklagen. Hintergrund der Verspätung war, dass am Flugzeug im Rahmen der Vorflugkontrolle ein tiefer Schnitt in einem Reifen des Hauptfahrwerks entdeckt wurde. Die Fluggesellschaft behauptete, die Beschädigung sei durch einen metallischen Fremdkörper auf der Start- und Landebahn bei Start oder Landung des Vorflugs geschehen. Sie meinte daher, es liege ein außergewöhnlicher Umstand vor.
Amtsgericht gibt Klage statt
Das Amtsgericht Nürtingen gab der Klage statt. Es wertete den von der Beklagten behaupteten Radschaden nicht als außergewöhnlichen Umstand. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.
Landgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Entschädigung
Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Den Klägern stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO wegen der Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden ein Anspruch auf Entschädigung zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Beklagte nicht berufen.
Kein außergewöhnlicher Umstand bei Beschädigung eines Flugzeugreifens durch Fremdkörper auf Start- und Landebahn
Im Fall der Beschädigung eines Flugzeugreifens durch einen Fremdkörper auf der Start- oder Landebahn liege nach Auffassung des Landgerichts eine untrennbare Verbundenheit mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs vor. Naturgemäß müssen Flugzeuge Start- und Landebahnen nutzen. Luftfahrtunternehmen seien deshalb regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus der Benutzung der Fahrbahnen ergeben. Dass sich auf diesen Fremdkörper befinden, sei häufig, weshalb Flughafenbetreiber die Bahnen regelmäßig reinigen. Die Verschmutzung der Fahrbahnen sei damit ein Umstand, den Luftfahrtunternehmen bei deren notwendigen Benutzung üblicherweise hinnehmen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2020
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil28318
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.