18.10.2024
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Dokument-Nr. 28318

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Urteil07.12.2017Landgericht Stuttgart5 S 103/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 630Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 630
  • RRa 2018, 39Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 39
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Nürtingen, Urteil28.03.2017, 10 C 1977/16
ergänzende Informationen

Landgericht Stuttgart Urteil07.12.2017

Beschädigung eines Flugzeugreifens durch Fremdkörper auf Start- und Landebahn stellt keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand darFluggast steht wegen erheblicher Ankunfts­ver­spätung Ent­schädi­gungs­zahlung zu

Wird ein Flugzeugreifen wegen eines Fremdkörpers auf der Start- und Landebahn beschädigt und kommt es deshalb zu einer erheblichen Ankunfts­ver­spätung, so steht dem Fluggast nach Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) ein Anspruch auf Entschädigung zu. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO kann sich die Flugge­sell­schaft nicht berufen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im April 2016 bei einem Flug von Mallorca nach Stuttgart zu einer Ankunfts­ver­spätung von mehr als sieben Stunden, was zwei Fluggäste zum Anlass nahmen, die Flugge­sell­schaft auf Zahlung einer Entschädigung zu verklagen. Hintergrund der Verspätung war, dass am Flugzeug im Rahmen der Vorflug­kon­trolle ein tiefer Schnitt in einem Reifen des Hauptfahrwerks entdeckt wurde. Die Flugge­sell­schaft behauptete, die Beschädigung sei durch einen metallischen Fremdkörper auf der Start- und Landebahn bei Start oder Landung des Vorflugs geschehen. Sie meinte daher, es liege ein außer­ge­wöhn­licher Umstand vor.

Amtsgericht gibt Klage statt

Das Amtsgericht Nürtingen gab der Klage statt. Es wertete den von der Beklagten behaupteten Radschaden nicht als außer­ge­wöhn­lichen Umstand. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Landgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Entschädigung

Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Den Klägern stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO wegen der Ankunfts­ver­spätung von mehr als drei Stunden ein Anspruch auf Entschädigung zu. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Beklagte nicht berufen.

Kein außer­ge­wöhn­licher Umstand bei Beschädigung eines Flugzeugreifens durch Fremdkörper auf Start- und Landebahn

Im Fall der Beschädigung eines Flugzeugreifens durch einen Fremdkörper auf der Start- oder Landebahn liege nach Auffassung des Landgerichts eine untrennbare Verbundenheit mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs vor. Naturgemäß müssen Flugzeuge Start- und Landebahnen nutzen. Luftfahrt­un­ter­nehmen seien deshalb regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus der Benutzung der Fahrbahnen ergeben. Dass sich auf diesen Fremdkörper befinden, sei häufig, weshalb Flugha­fen­be­treiber die Bahnen regelmäßig reinigen. Die Verschmutzung der Fahrbahnen sei damit ein Umstand, den Luftfahrt­un­ter­nehmen bei deren notwendigen Benutzung üblicherweise hinnehmen müssen.

Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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