Dokument-Nr. 26623
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- RRa 2018, 237Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 237
Amtsgericht Hannover Urteil07.02.2018
Beschädigung des Reifens durch Fremdkörper auf der Startbahn stellt keinen außergewöhnlichen Umstand darFluggesellschaft wegen Flugverspätung zu Ausgleichszahlung verpflichtet
Kommt es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, weil auf dem Vorflug durch einen metallenen Fremdkörper auf der Startbahn ein Reifen beschädigt wurde und dieser daher ausgetauscht werden muss, steht den davon betroffenen Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO liegt nicht vor. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erreichte ein Ehepaar im Dezember 2016 nach ihrem Urlaub auf Teneriffa ihren Zielort Hannover mit einer Verspätung von mehr als 18 Stunden. Hintergrund dessen war nach Angabe der Fluggesellschaft, dass ein Reifen des eingesetzten Flugzeugs auf dem Vorflug durch einen metallenen Fremdkörper auf der Startbahn beschädigt wurde. Dadurch musste der Reifen zunächst gewechselt werden, wodurch es zu der Verspätung kam. Der Ehemann ließ sich die Ansprüche seiner Frau abtreten und erhob Klage auf Zahlung einer Entschädigung.
Anspruch auf Entschädigung wegen Flugverspätung
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Entschädigung wegen der Flugverspätung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Fluggesellschaft nicht berufen.
Reifenbeschädigung durch Fremdkörper auf Startbahn kein außergewöhnlicher Umstand
Nach Ansicht des Amtsgerichts stelle die Tatsache, dass ein metallener Fremdkörper im Bereich der Stellfläche der Fluggeräte im Zeitpunkt der Vorflugkontrolle sowie des Be- und Entladevorgangs des Fluggeräts oder auf der Start- und Landebahn in den Reifen gelange, keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2018
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2018, 237/rb)
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