21.11.2024
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Dokument-Nr. 26623

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Amtsgericht Hannover Urteil07.02.2018

Beschädigung des Reifens durch Fremdkörper auf der Startbahn stellt keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand darFlugge­sell­schaft wegen Flugverspätung zu Ausgleichs­zahlung verpflichtet

Kommt es zu einer Ankunfts­ver­spätung von mehr als drei Stunden, weil auf dem Vorflug durch einen metallenen Fremdkörper auf der Startbahn ein Reifen beschädigt wurde und dieser daher ausgetauscht werden muss, steht den davon betroffenen Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) zu. Ein außer­ge­wöhn­licher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO liegt nicht vor. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erreichte ein Ehepaar im Dezember 2016 nach ihrem Urlaub auf Teneriffa ihren Zielort Hannover mit einer Verspätung von mehr als 18 Stunden. Hintergrund dessen war nach Angabe der Flugge­sell­schaft, dass ein Reifen des eingesetzten Flugzeugs auf dem Vorflug durch einen metallenen Fremdkörper auf der Startbahn beschädigt wurde. Dadurch musste der Reifen zunächst gewechselt werden, wodurch es zu der Verspätung kam. Der Ehemann ließ sich die Ansprüche seiner Frau abtreten und erhob Klage auf Zahlung einer Entschädigung.

Anspruch auf Entschädigung wegen Flugverspätung

Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Entschädigung wegen der Flugverspätung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zu. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Flugge­sell­schaft nicht berufen.

Reifen­be­schä­digung durch Fremdkörper auf Startbahn kein außer­ge­wöhn­licher Umstand

Nach Ansicht des Amtsgerichts stelle die Tatsache, dass ein metallener Fremdkörper im Bereich der Stellfläche der Fluggeräte im Zeitpunkt der Vorflug­kon­trolle sowie des Be- und Entladevorgangs des Fluggeräts oder auf der Start- und Landebahn in den Reifen gelange, keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2018, 237/rb)

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