Dokument-Nr. 26164
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- RRa 2018, 141Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 141
Amtsgericht Hannover Urteil07.02.2018
Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Flugverspätung wegen Nägel im ReifenMetallene Fremdkörper auf Start- bzw. Landebahn oder Stellfläche nicht als außergewöhnlicher Umstand zu werten
Kommt es zu einer Verspätung von mehr als drei Stunden, weil aufgrund Nägel im Reifen der Reifen des Flugzeugs ausgetauscht werden muss, steht den davon betroffenen Fluggästen eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Metallene Fremdkörper auf der Start- bzw. Landebahn oder der Stellflächen stellen keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO dar. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2016 erreichte ein Fluggast mit seiner Lebensgefährtin das Ziel Hannover mit einer Verspätung von mehr als 18 Stunden. Hintergrund dessen war, dass am Startflughafen auf Teneriffa während der Vorflugkontrolle Nägel in einem der Reifen des Flugzeugs entdeckt wurden. Der Reifen musste daher zunächst ausgewechselt werden. Da vor Ort kein Ersatzreifen vorhanden war, musste einer aus Deutschland eingeflogen werden. Die Fluggesellschaft gab an, dass die Nägel nach der Kontrolle des Vorflugs etwa bei dem Start oder der Landung in die Reifen gelangt sein mussten. Dem Fluggast war das egal und erhob Klage auf Zahlung einer Ausgleichsleistung.
Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Ankunftsverspätung
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm stehe nach Art. 7 VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, da der Flug mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden sein Ziel erreichte.
Kein Außergewöhnlicher Umstand aufgrund metallener Fremdkörper
Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne vom Art. 5 Abs. 2 VO könne sich die Fluggesellschaft nach Ansicht des Amtsgerichts nicht berufen. Fluggesellschaften seien auf die Nutzung der Standflächen zum Be- und Entladen sowie zu Wartungs- und Kontrollarbeiten und auf die Nutzung von Start- und Landebahnen angewiesen. Die Fluggesellschaft sei daher regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus dem Zustand dieser Flächen ergeben. Deshalb stelle die Tatsache, dass metallene Fremdkörper im Bereich der Stellfläche oder auf der Start- und Landebahn in den Reifen gelangt sein könne, keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2018
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2018, 141/rb)
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