Dokument-Nr. 24428
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- RRa 2017, 84Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 84
Amtsgericht Hannover Urteil12.07.2016
Flugverspätung aufgrund einer angesaugten auf dem Rollweg befindlichen Plastikflasche begründet AusgleichsanspruchFluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnlichen Umstand berufen
Kommt es zu einer Flugverspätung, weil eine auf dem Rollweg befindliche Plastikflasche vom Flugzeug angesaugt wurde, so steht den davon betroffenen Fluggästen ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verspätete sich die Ankunft eines Fluges von Antalya nach Frankfurt am Main um mehr als drei Stunden. Hintergrund dessen war, dass das Flugzeug eine auf dem Rollweg des Flughafens in Antalya befindliche Plastikflasche ansaugte. Ein von der Verspätung betroffener Fluggast klagte auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung. Die beklagte Fluggesellschaft wertete das Ereignis als äußerst selten und damit als außergewöhnlichen Umstand.
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach Art. 7 FluggastVO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO habe sich die Beklagte nicht berufen können.
Müll auf Rollweg unterfällt betrieblicher Sphäre der Fluggesellschaft
Ein außergewöhnlicher Umstand sei ein Ereignis, so das Amtsgericht, das aufgrund seiner Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sei. Als außergewöhnlich können nur solche Risiken zählen, die nicht in die betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens fallen. Müll auf dem Rollweg unterfalle aber der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft und sei ein von dieser zu beherrschendes Phänomen. Das Freihalten der Position und Rollwege von Müll oder sonstigen Fremdkörpern gehöre zu der Pflicht und damit der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens. Daher könne das Vorhandensein der Plastikflasche auf dem Rollweg nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, selbst wenn dieser Umstand ein äußerst seltenes Ereignis darstelle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2017
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2017, 84/rb)
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