15.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil25.06.2015

Flugga­st­rechteVO: Beschädigung eines geparkten Flugzeugs durch wegrollendes Fahrzeug des Flugha­fen­be­treibers stellt keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand darFlugge­sell­schaft zur Ausgleichs­zahlung verpflichtet

Wird ein geparktes Flugzeug durch ein wegrollendes Fahrzeug des Flugha­fen­be­treibers beschädigt, so ist darin kein außer­ge­wöhn­licher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (Flugga­st­rechteVO) zu sehen. Kommt es daher zu einer Verspätung, ist die Flugge­sell­schaft zur Ausgleichs­zahlung verpflichtet. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 erreichte ein Flug von Frankfurt a.M. nach Windhoek sein Ziel mit einer Verspätung von 13 Stunden. Hintergrund dessen war, dass das Flugzeug am Vortag des geplanten Fluges durch ein Fahrzeug des Flugha­fen­be­treibers beschädigt wurde und dadurch eine umfangreiche Reparatur erforderlich war. Das Fahrzeug war nicht ausreichend gegen ein unkon­trol­liertes Wegrollen gesichert, wodurch es sich durch den Turbinenstrahl eines anderen Flugzeugs in Bewegung setzte und das Flugzeug beschädigte. Das Flugzeug befand sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Parkposition und war nicht bemannt. Mehrere Fluggäste machten aufgrund der Verspätung Ausgleichs­zah­lungen geltend. Die Flugge­sell­schaft wies dies jedoch zurück. Ihrer Meinung nach habe die Verspätung auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand beruht.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung aufgrund Verspätung

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen habe nach Art. 7 Flugga­st­rechteVO ein Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen zugestanden. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Flugga­st­rechteVO habe sich die Flugge­sell­schaft nicht berufen dürfen.

Kein Vorliegen eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands

Außer­ge­wöhnliche Umstände liegen außerhalb dessen, so das Landgericht, was üblicherweise mit dem Ablauf der Perso­nen­be­för­derung im Luftverkehr verbunden sei oder verbunden sein könne. Es seien Umstände, die nicht zum Luftverkehr gehören. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Schaden sei nicht durch ein außerhalb der normalen Flugdienst­leis­tungen liegenden Akt, sondern durch ein Fahrzeug, das mit dem Flugbetrieb im Zusammenhang stehe, im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Flugbetrieb verursacht worden. Für unerheblich hielt das Gericht in diesem Zusammenhang, dass das Fahrzeug geparkt und unbemannt war. Denn auch der ruhende Verkehr stelle einen Teil des Flugbetriebs dar. Es sei gerade typisch und üblich, dass Fahrzeuge und Flugzeuge nicht ständig bewegt werden.

Keine unzulässige Ausdehnung der Verant­wor­tungs­sphäre der Flugge­sell­schaft

Soweit die Flugge­sell­schaft anführte, dass es zu einer unzulässigen Ausdehnung der Verant­wor­tungs­sphäre der Flugge­sell­schaft komme, wenn man jedes erdenkliche Fahrzeug auf einem Flughafen der Verant­wor­tungs­sphäre der Flugge­sell­schaft zurechnen würde, folgte das Landgericht dem nicht. Denn im konkreten Fall habe es sich um ein Fahrzeug des Flugha­fen­be­treibers und nicht etwa um ein willkürlich geparktes Privatfahrzeug ohne jeden Bezug zur normalen Flugha­fen­dienst­leistung gehandelt.

Fehlende Beherrschung der Kollision mit dem Fahrzeug unerheblich

Das Landgericht hielt es zudem für unerheblich, dass die Flugge­sell­schaft die Kollision mit dem Fahrzeug nicht habe beherrschen können. Denn sie hätte den Flugha­fen­be­treiber anweisen können, das Fahrzeug gegen ein Wegrollen ausreichend zu sichern bzw. in einem ausreichenden Abstand zu der Parkposition des Flugzeugs abzustellen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M.m, ra-online (zt/RRa 2016, 191/rb)

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