15.11.2024
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Dokument-Nr. 26820

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Urteil13.12.2018Gerichtshof der Europäischen UnionC-412/17 und C-474/17
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil13.12.2018

Schengener Grenzkodex: Busfahrer dürfen bei grenz­über­schreitendem Linien­bus­verkehr keine Pässe kontrollierenKontrollen haben gleiche Wirkung wie Grenz­übertritts­kontrollen und sind daher verboten

Der Schengener Grenzkodex hindert Deutschland daran, Beförderungs­unternehmer im grenz­über­schreitenden Linien­bus­verkehr zu verpflichten, vor der Einreise in das deutsche Hoheitsgebiet die Pässe und Aufent­halt­stitel der Passagiere zu kontrollieren. Solche Kontrollen haben die gleiche Wirkung wie Grenz­übertritts­kontrollen und sind daher verboten.

Nach deutschem Recht* muss jeder Beför­de­rungs­un­ter­nehmer, der im Schengen - Raum einen grenz­über­schrei­tenden Linien­bus­verkehr mit Zielort in Deutschland betreibt, vor dem Überschreiten der deutschen Grenze d i e Pässe und Aufent­halt­stitel der Passagiere kontrollieren. Damit soll verhindert werden, dass Dritt­staats­an­ge­hörige, die nicht im Besitz dieser Reisedokumente sind, in das deutsche Hoheitsgebiet befördert werden. Die Polizeibehörden können zur Durchsetzung der Kontrollpflicht zwangs­geld­be­wehrte Verfügungen , mit denen solche Beförderungen untersagt werden, an Beför­de­rungs­un­ter­nehmer richten , die nach ihren Feststellungen Dritt­staats­an­ge­hörige, die nicht im Besitz der genannten Reisedokumente waren, in das deutsche Hoheitsgebiet befördert haben .

Bundes­po­li­zei­prä­sidium verpflichtet Unternehmen zur Kontrolle von Pässen und Aufent­halt­s­titeln

Die Touring Tours und Travel GmbH mit Sitz in Deutschland und die Sociedad de Transportes SA mit Sitz in Spanien sind Busrei­se­un­ter­nehmen, die Linienverkehre nach Deutschland über die deutsch - niederländische und die deutsch - belgische Grenze betreiben. Da das Bundes­po­li­zei­prä­sidium (Deutschland) der Auffassung war, dass die se Unternehmen eine erhebliche Zahl von Dritt­staats­an­ge­hörigen ohne die erforderlichen Reisedokumente nach Deutschland befördert hätten , erließ es 2014 im Anschluss an eine Abmahnung Verfügungen, mit denen ihnen unter Androhung eines Zwangsgelds untersagt wurde, Dritt­staats­an­ge­hörige, die nicht im Besitz des erforderlichen Passes und Aufent­halt­s­titels sind, in das deutsche Hoheitsgebiet zu befördern.

Gericht erbittet Entscheidung des EuGH zur Zulässigkeit der Kontrollpflicht

Die beiden im Linien­bus­verkehr tätigen Beför­de­rungs­un­ter­nehmen erhoben dagegen Klagen vor den deutschen Gerichten. Da das Bundes­ver­wal­tungs­gericht Zweifel hatte, ob die streitige Kontrollpflicht mit der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums vereinbar ist, hatte es den Gerichtshof hierzu befragt.

Schengener Grenzkodex verbietet Auferlegung der Kontrollpflicht

In seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass der Schengener Grenzkodex** (in seiner 2014 geltenden Fassung***) es verbietet, einem Beför­de­rungs­un­ter­nehmer, der einen Linien­bus­verkehr mit Zielort in Deutschland betreibt, die streitige Kontrollpflicht aufzuerlegen, und dass er dem Erlass zwangs­geld­be­wehrter Verfügungen entgegen steht**** mit denen Unternehmern, die gegen diese Verpflichtung verstoßen haben, jede weitere Beförderung von Passagieren ohne die erforderlichen Reisedokumente untersagt wird.

Kontrollen haben Wirkung von unzulässigen Grenz­über­tritts­kon­trollen

Da die in Rede stehenden Kontrollen durchgeführt werden, wenn die Reisenden zu Beginn der grenz­über­schrei­tenden Reise in den Bus einsteigen, handelt es sich um Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die verboten sind, wenn sie die gleiche Wirkung wie Grenz­über­tritts­kon­trollen haben. Nach Ansicht des Gerichtshofs haben die in Rede stehenden Kontrollen eine solche Wirkung und sind daher verboten.

Kontrollen sollen Einreise ohne gültige Reisedokumente verhindern

Die Kontrollen sollen nämlich nur sicherstellen, dass den Personen, die sich im Bus befinden und die Absicht haben, die deutsche Grenze zu überschreiten, tatsächlich gestattet werden kann, in das deutsche Hoheitsgebiet einzureisen. Sie sollen somit - ebenso wie die Kontrollen durch die Grenz­schutz­be­hörden beim Überschreiten der Außengrenzen - die Passagiere daran hindern, in das deutsche Hoheitsgebiet zu gelangen, wenn sie nicht über die erforderlichen Reisedokumente verfügen. Sie werden mithin gerade durch die Überschreitung einer Binnengrenze ausgelöst.

Kontrollpflicht gilt nur für alle grenz­über­schrei­tenden Buslinien

Außerdem hat die streitige Kontrollpflicht allgemeinen Charakter und gilt für alle grenz­über­schrei­tenden Buslinien, unabhängig vom Verhalten der betreffenden Personen und von Umständen, aus denen sich die Gefahr einer Beein­träch­tigung der öffentlichen Ordnung ergibt. Des Weiteren muss die Kontrolle der Reisedokumente systematisch bei allen Reisenden auf allen grenz­über­schrei­tenden Buslinien vorgenommen werden. Für die auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkten Linien gilt die streitige Kontrollpflicht hingegen nicht, obwohl sie eine ebenso große oder größere Streckenlänge haben können als die von der Kontrollpflicht erfassten grenz­über­schrei­tenden Linien.

Da die Kontrollpflicht als solche gegen den Schengener Grenzkodex verstößt, steht dieser auch dem Erlass zwangs­geld­be­wehrter Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen zur Ahndung der Verletzung dieser Pflicht entgegen.

Erläuterungen
* § 63 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwer­b­s­tä­tigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 (BGBl. 2004 I S. 1950) in der für die Ausgangs­ver­fahren maßgeblichen Fassung.

** Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemein­schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen Schengener Grenzkodex) (ABl. 2006, L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. 2013, L 182, S. 1) geänderten Fassung.

*** Die Verordnung Nr. 562/2006, die zu der für die Ausgangs­ver­fahren maßgeblichen Zeit anwendbar war, wurde durch die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein­schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1) aufgehoben und ersetzt.

**** Der Gerichtshof hebt hervor, dass er weder die Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. 2002, L 328, S. 17) noch den Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 zur Verstärkung des straf­recht­lichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt ABl. 2002, L 328, S. 1) oder die Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. 2001, L 187, S. 45) geprüft hat. Aus ihnen hatte die Bundesrepublik Deutschland abgeleitet, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten verpflichte, den Perso­nen­be­för­de­rungs­un­ter­nehmern Kontroll­pflichten wie die in Rede stehenden aufzuerlegen und angemessene Sanktionen zu verhängen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat nämlich ausdrücklich angegeben, dass die etwaigen Auswirkungen dieser Rechtsakte keiner Klärung bedürften.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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