23.11.2024
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Dokument-Nr. 26465

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil19.09.2018

Schichtarbeit zu Nachtzeiten: Mütter sind als Nachtarbeit leistend anzusehen und genießen besonderen SchutzEU-Richtlinie soll Schutz für schwangere Arbeit­neh­me­rinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeit­neh­me­rinnen verstärken

Schwangere Arbeit­neh­me­rinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeit­neh­me­rinnen, die Schichtarbeit verrichten, die zum Teil in den Nachtstunden stattfindet, sind als Nachtarbeit leistend anzusehen und fallen unter den besonderen Schutz gegen die Risiken, die diese Arbeit beinhalten kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

Frau Isabel González Castro ist als Sicher­heits­be­dienstete bei Prosegur España SL beschäftigt. Im November 2014 brachte sie einen Jungen zur Welt, den sie stillte. Seit März 2015 geht Frau González Castro ihrer Tätigkeit in variablen achtstündigen Wechsel­schichten in einem Einkaufszentrum nach, von denen ein Teil der Schichten in den Nachstunden liegt. Frau González Castro wollte erreichen, dass ihr Arbeits­ver­hältnis ruht und ihr die nach spanischem Recht vorgesehene Geldleistung wegen Risiken während der Stillzeit gewährt wird. Zu diesem Zweck beantragte sie bei Mutua Umivale (eine private Berufs­ge­nos­sen­schaft ohne Gewinn­er­zie­lungs­absicht, bei der die Berufsrisiken versichert sind), ihr ein ärztliches Attest über das Vorliegen eines ihrem Arbeitsplatz innewohnenden Risikos für die Stillzeit auszustellen. Nachdem ihr Antrag ablehnt worden war, legte Frau González Castro Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Daraufhin erhob sie gegen diese Zurückweisung Klage beim Tribunal S uperior de Justicia de Galicia (Obergericht Galizien, Spanien).

Arbeit­neh­me­rinnen können während Schwangerschaft und nach Entbindung bei Vorlage eines Attests von Nachtarbeit befreit werden

Die Richtlinie 92/85 über die Sicherheit und den Gesund­heits­schutz von schwangeren Arbeit­neh­me­rinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeit­neh­me­rinnen* bestimmt u.a., dass diese Arbeit­neh­me­rinnen während ihrer Schwangerschaft und einem bestimmten Zeitraum nach der Entbindung nicht zu Nachtarbeit verpflichtet werden dürfen, vorbehaltlich eines vorzulegenden ärztlichen Attestes, in dem die entsprechende Notwendigkeit im Hinblick auf ihre Sicherheit und ihren Gesund­heits­schutz bestätigt wird. Die Richtlinie 2006/54 über die Gleich­be­handlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäf­ti­gungs­fragen** sieht ihrerseits eine Beweis­la­st­umkehr vor. So obliegt es dann, wenn Personen, die sich durch die Verletzung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes für beschwert halten und bei einem Gericht bzw. einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, dem Beklagten, zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes vorgelegen hat.

Nationales Gericht erbittet Auslegung des Begriffs "Nachtarbeit" bei kombinierter Nacht- und Schichtarbeit

In diesem Zusammenhang hat das Tribunal Superior de Justicia de Galicia beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorzulegen. Es stellt sich zum einen die Frage, wie der Begriff "Nachtarbeit" im Sinne der Richtlinie 92/85 auszulegen ist, wenn Nachtarbeit mit Schichtarbeit kombiniert wird. Zum anderen sei die Beurteilung der Risiken, die der Arbeitsplatz von Frau González Castro beinhalte, möglicherweise nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und es liege in Wirklichkeit ein Risiko für ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit vor. Daher fragt sich das Tribunal Superior de Justicia de Galicia, ob in diesem Zusammenhang die in der Richtlinie 2006/54 vorgesehenen Regeln über die Beweis­la­st­umkehr Anwendung finden. Sollte dies bejaht werden, möchte das vorlegende Gericht weiter wissen, ob der Nachweis dafür, dass die Umgestaltung der Arbeits­be­din­gungen oder ein Arbeits­platz­wechsel der betroffenen Arbeitnehmerin technisch oder sachlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem Beklagten, entweder dem Arbeitgeber oder der Einrichtung, die für die Zahlung der Geldleistung wegen Risiken während der Stillzeit verantwortlich ist, obliegt.

Arbeitnehmerin ist bei geleisteter Schichtarbeit zur Nachtzeit als "Nachtarbeiterin" anzusehen

Mit seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof erstens, dass die Richtlinie 92/85 auf eine Situation Anwendung findet, in der die betroffene Arbeitnehmerin Schichtarbeit leistet, in deren Rahmen sie ihre Arbeit nur zum Teil während der Nachtzeit verrichtet. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Richtlinie 92/85 keine nähere Angabe zur genauen Tragweite des Begriffs "Nachtarbeit" enthält. Er weist darauf hin, dass sich aus den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 über die Arbeits­zeit­ge­stal­tung*** ergibt, dass eine Arbeitnehmerin, die Schichtarbeit leistet, in deren Rahmen sie ihre Arbeit nur zum Teil während der Nachtzeit verrichtet, als während der "Nachtzeit" arbeitend anzusehen und daher als "Nachtarbeiter" einzustufen ist. Die besonderen Bestimmungen der Richtlinie 92/85 dürfen weder ungünstiger ausgelegt werden als die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 noch entgegen der Zielsetzung der Richtlinie 92/85 interpretiert werden, die darin besteht, den Schutz für schwangere Arbeit­neh­me­rinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeit­neh­me­rinnen zu verstärken. Damit der betroffenen Arbeitnehmerin dieser Schutz im Rahmen der Nachtarbeit zuteil wird, muss sie ein ärztliches Attest vorlegen, in dem die entsprechende Notwendigkeit im Hinblick auf ihre Sicherheit und den Schutz ihrer Gesundheit bestätigt wird. Es ist Sache des Tribunal Superior de Justicia de Galicia, zu prüfen, ob dies vorliegend der Fall ist.

Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht auszuschließen

Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass die in der Richtlinie 2006/54 vorgesehenen Regeln über die Umkehr der Beweislast auf eine Situation wie die von Frau González Castro Anwendung finden, wenn die betroffene Arbeitnehmerin Tatsachen vorbringt, die vermuten lassen, dass die Beurteilung der Risiken, die ihr Arbeitsplatz beinhaltet, keine spezifische Prüfung unter Berück­sich­tigung ihrer individuellen Situation umfasst hat, was daher den Schluss auf das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne dieser Richtlinie zulässt. Der Gerichtshof führt in diesem Zusammenhang aus, dass aufgrund dessen, dass schwangere Arbeit­neh­me­rinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeit­neh­me­rinnen, die Nacharbeit verrichten, nach der Richtlinie 92/85 einen verstärkten Schutz gegen das besondere Risiko, das eine solche Arbeit beinhalten kann, genießen, die Beurteilung der Risiken des Arbeitsplatzes dieser Arbeit­neh­me­rinnen nicht weniger strengen Anforderungen unterliegen kann als denen, die im Rahmen der in dieser Richtlinie geschaffenen allgemeinen Regelung gelten, in der niedergelegt ist, welche Maßnahmen in Bezug auf alle Tätigkeiten zu ergreifen sind, bei denen ein spezifisches Risiko für diese Arbeit­neh­me­rinnen bestehen kann. Diese Beurteilung muss eine spezifische Prüfung unter Berück­sich­tigung der individuellen Situation der betroffenen Arbeitnehmerin umfassen, um zu ermitteln, ob ihre Gesundheit oder Sicherheit oder die Gesundheit oder Sicherheit ihres Kindes einem Risiko ausgesetzt sind. Anderenfalls würde eine Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutter­schafts­urlaub im Sinne der Richtlinie 92/85 ungünstiger behandelt; dies würde eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 2006/54 darstellen, was die Umkehr der Beweislast zulässt. Der Gerichtshof führt aus, dass die Risiko­be­ur­teilung des Arbeitsplatzes von Frau González Castro dem Anschein nach keine solche Prüfung umfasst hat und die Betroffene offenbar diskriminiert worden ist. Es ist Sache des Tribunal Superior de Justicia de Galicia, zu prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist. Sollte dies bejaht werden, obliegt es dem Beklagten, das Gegenteil zu beweisen.

* Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund­heits­schutzes von schwangeren Arbeit­neh­me­rinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeit­neh­me­rinnen am Arbeitsplatz (ABl. 1992, L 348, S. 1).

** Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancen­gleichheit und Gleich­be­handlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäf­ti­gungs­fragen (Neufassung) (ABl. 2006, L 204, S.23).

*** Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeits­zeit­ge­staltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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