Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung die Verantwortung von Bolloré SA wegen deren eigener Beteiligung und auch deren Beteiligung in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft ihres Tochterunternehmens Copigraph, um die allein es in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ging, bejaht und damit die Verteidigungsrechte von Bolloré SA verletzt.
Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2001 setzte die Kommission Geldbußen in Höhe von insgesamt 313,7 Millionen Euro gegen zehn Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell zur Festsetzung der Preise und Aufteilung des Marktes für Selbstdurchschreibepapier fest, das hauptsächlich dem Ziel diente, vereinbarte Preiserhöhungen durchzusetzen. Gegen das Unternehmen Sappi, den elften Teilnehmer an dem Kartell, wurde überhaupt keine Geldbuße festgesetzt, da es das erste Unternehmen war, das bei der Untersuchung kooperiert und entscheidende Beweise vorgelegt hatte.
Mit Urteil vom 26. April 2007 hat das Gericht erster Instanz die von den Unternehmen gegen die Entscheidung der Kommission erhobenen Klagen zum größten Teil abgewiesen, aber die Geldbußen gegen zwei Unternehmen herabgesetzt, und zwar im Fall der Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga SA (von 1,54 Millionen auf 1,309 Millionen Euro) und der Arjo Wiggins Appelton plc (von 184,27 Millionen auf 141,75 Millionen Euro).
Drei Unternehmen, die Papierfabrik August Koehler AG (33,07 Millionen Euro), Bolloré SA (22,68 Millionen Euro) und Dístribuidora Vizcaína de Papeles SL (1,75 Millionen Euro) haben gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.
Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Beachtung der Verteidigungsrechte einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt. Deshalb muss die Mitteilung der Beschwerdepunkte die wesentlichen einem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthalten, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das gegen es eingeleitet worden ist, sachgerecht äußern kann. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte muss eindeutig angeben, gegen welche juristische Person Geldbußen festgesetzt werden könnten, und muss an diese Person gerichtet sein. Ebenso muss in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben werden, in welcher Eigenschaft dem Unternehmen die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden.
Das Gericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Entscheidung der Kommission fehlerhaft sei, weil in dieser Bolloré die Zuwiderhandlung aufgrund ihrer eigenen unmittelbaren Beteiligung an dem Kartell zugerechnet worden sei, obwohl ihr die Zuwiderhandlung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur in ihrer Eigenschaft als 100 prozentige Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft Copigraph zugerechnet worden sei. Das Gericht hat die Ansicht vertreten, dass der festgestellte Fehler jedoch nicht zur Nichtigerklärung der Entscheidung führe, da andere in der Entscheidung berücksichtigte Umstände, zu denen Bolloré habe Stellung nehmen können, der Kommission erlaubt hätten, die Verantwortung von Bolloré für das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft unabhängig von ihrer eigenen unmittelbaren Beteiligung zu bejahen. Da das Gericht der Meinung gewesen ist, dass der Rechtsverstoß der Kommission sich auf die Höhe der gegen Bolloré festgesetzten Geldbuße nicht auswirke, hat es die Entscheidung, soweit sie Bolloré mit der Sanktion einer Geldbuße belegt hat, bestätigt.
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass auch dann, wenn in der streitigen Entscheidung die Verantwortung von Bolloré nicht nur wegen ihrer eigenen Beteiligung, sondern auch wegen ihrer Beteiligung in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von Copigraph bejaht worden ist, dies nicht ausschließt, dass sich die Entscheidung möglicherweise auf Verhaltensweisen gründet, in Bezug auf die Bolloré sich nicht hat verteidigen können. Aufgrund dessen hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts, soweit es Bolloré betrifft, aufgehoben.
Der Gerichtshof hat den Rechtsstreit selbst entschieden und die Entscheidung für nichtig erklärt, soweit sie Bolloré betrifft.
In Übrigen hat er die Rechtsmittel der Papierfabrik August Koehler AG und der Dístribuidora Vizcaína de Papeles SL zurückgewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2009
Quelle: ra-online, EuGH