15.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil03.03.2016

Pflicht zur Kennzeichnung von Zitrusfrüchten mit verwendeten Konservierungs­mitteln verbindlichAngaben zur etwaigen Behandlung von Zitrusfrüchten zur Gewährleistung eines angemessenen Verbrau­cher­schutzes erforderlich

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass die Kennzeichnung von Zitrusfrüchten mit der Angabe von Konservierungs­mitteln und anderen bei der Behandlung nach der Ernte verwendeten chemischen Stoffen verbindlich ist. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Gericht die Klage Spaniens rechts­feh­lerfrei abgewiesen hat.

Nach einer Unions­rechts­vor­schrift über die Vermarktung von Zitrusfrüchten in Form von Zitronen, Mandarinen und Orangen (Pomelos, Grapefruits und Limetten sind vom Anwen­dungs­bereich dieser Verma­rk­tungsnorm ausgeschlossen) müssen Packstücke von diesen Früchten eine Kennzeichnung tragen, die gegebenenfalls Angaben der zur Behandlung nach der Ernte verwendeten Konser­vie­rungs­mittel oder sonstigen chemischen Stoffe enthält*. Mit dem Erlass dieser Vorschrift wollte die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts über Lebens­mit­tel­zu­satz­stoffe gewährleisten. Hierzu wich sie von einer nicht zwingenden Norm** ab, die von der UN/ECE*** erlassen worden war und nach der die Angabe der Verwendung von Konser­vie­rungs­mitteln oder sonstigen chemischen Stoffen nur erforderlich ist, wenn die Vorschriften des Einfuhrlandes es vorschreiben.

Gericht der Europäischen Union weist Klage Spaniens ab

Die Klage Spaniens auf Nichti­g­er­klärung dieser Vorschrift hat das Gericht der Europäischen Union im Jahr 2014 abgewiesen. In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, auf Unionsebene eine mit der UN/ECE-Norm identische Verma­rk­tungsnorm für Zitrusfrüchte zu erlassen. Zudem liege kein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleich­be­handlung und der Nicht­dis­kri­mi­nierung vor, da sich hinsichtlich des Ziels der Information der Verbraucher über die Stoffe, die zur Behandlung nach der Ernte verwendet werden, die Erzeuger von Zitrusfrüchten in einer anderen Situation befänden als die Erzeuger anderer Früchte und Gemüsesorten. Des Weiteren verneinte das Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit, da die Verbraucher, wenn sie die besondere Kennzeichnung von Zitrusfrüchten wahrnähmen, nicht zu dem Trugschluss kämen, dass Früchte und Gemüsesorten, die keine solche Kennzeichnung aufweisen, nicht mit chemischen Stoffen behandelt worden seien. Die Angabe einer etwaigen Behandlung von Zitrusfrüchten nach der Ernte sei erforderlich, um einen angemessenen Verbrau­cher­schutz zu gewährleisten, wobei es nicht zulässig sei, in dieser Hinsicht zwischen den Verbrauchern innerhalb der Union und denen außerhalb der Union zu unterscheiden.

Gegen dieses Urteil hat Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Rechtsmittel eingelegt, mit dem es seine Aufhebung begehrt.

Vorschrift ist in Bezug auf verfolgtes Ziel verhältnismäßig

Der Gerichtshof wies das Rechtsmittel Spaniens jedoch in vollem Umfang zurück. Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht zum einen sein Urteil hinreichend begründet und zum anderen zu Recht angenommen, dass die fragliche Vorschrift verhältnismäßig in Bezug auf das verfolgte Ziel ist. Der Gerichtshof bestätigte die Feststellung des Gerichts, dass es vernünftig sei, dass der Verbraucher über die Behandlung von Zitrusfrüchten nach der Ernte aufgeklärt werde, da diese Früchte gegenüber Früchten mit dünner Schale mit sehr viel höheren Dosen chemischer Stoffe behandelt werden dürften und weil ihre Schale auf verschiedene Weisen in Lebensmittel für Menschen gelangen könne. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass die für Rückstände von 2-Phenylphenol (landwirt­schaft­liches Fungizid, das verwendet wird, um Zitrusfrüchte zu wachsen) geltende Höchstgrenze für Zitrusfrüchte auf den 50-fachen Wert des bei anderem Obst und Gemüse geltenden Werts festgelegt worden ist.

Der Gerichtshof verwies ferner darauf, dass das Gericht zu Recht angenommen habe, dass die Prüfung eines etwaigen Wettbe­wer­bs­nachteils im Rahmen der Beurteilung, ob der Gleich­be­hand­lungs­grundsatz gewahrt wurde, keine Rolle spiele, da ein solcher Nachteil die Tatsache, dass die von der streitigen Vorschrift betroffenen Erzeuger von Zitrusfrüchten sich nicht in einer Situation befinden würden, die mit der der Erzeuger anderer Früchte und Gemüsesorten vergleichbar wäre, nicht in Frage zu stellen vermag.

Verma­rk­tungsnorm steht Kennzeichnung von Zitrusfrüchten nicht entgegen

Im Übrigen hindere die Tatsache, dass weder die besonderen Rechts­vor­schriften betreffend nach der Ernte verwendete Konser­vie­rungs­mittel und andere chemische Stoffe noch die Rechts­vor­schriften über die Information der Verbraucher eine besondere Kennzeichnung der in der landwirt­schaft­lichen Behandlung verwendeten Pestizide vorschreiben, die Kommission nicht am Erlass einer Verma­rk­tungsnorm, die u. a. das Interesse der Verbraucher an einer zielgerichteten und transparenten Information sowie Empfehlungen in Bezug auf die UN/ECE-Normen berücksichtige. Insbesondere steht diese Tatsache nicht dem Erlass einer Vorschrift durch die Kommission entgegen, die eine Kennzeichnung von Zitrusfrüchten mit Angabe der nach der Ernte erfolgten Behandlungen vorsieht.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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