21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss04.08.2010

Verwendung eines "Schaumverhüters" bei der Herstellung von Frühstücksspeck ist unzulässigEingebrachte Substanz kein bloßer Verar­bei­tungs­hilfsstoff, sondern Lebens­mit­tel­zu­satzstoff

Bei der Herstellung von Frühstücksspeck darf kein "Schaumverhüter" in das Fleisch injiziert werden. Dies entschied das Oberwal­tungs­gericht Lüneburg.

Im hiesigen Fall hat ein Lebens­mit­tel­un­ter­nehmer bei der Herstellung von "Bacon" (Frühstücksspeck) für das typische "englische Frühstück" einen Stoff zum Einsatz gebracht, der während des Herstel­lungs­vorgangs eine Schaumbildung verhindern bzw. verringern soll. Der Antragsgegner hat dies beanstandet, weil der Stoff nicht am Lebensmittel, sondern im Lebensmittel eingesetzt werde, so dass er in unzulässiger Weise als Lebens­mit­tel­zu­satzstoff verwendet werde.

Stoffgemisch nicht als Zusatzstoff zugelassen

Gegen die Verwendung eines Stoffs als bloßer Verar­bei­tungs­hilfsstoff spricht bereits der Umstand, dass der Stoff dem Lebensmittel absichtlich zugesetzt wurde, so der Beschluss des Senats. Jedenfalls ist aber nach einem absichtlichen Zusetzen bei fehlender Nachver­folg­barkeit des zugesetzten Ausgangsstoffs von einem Lebens­mit­tel­zu­satzstoff auszugehen. Wer einen Stoff absichtlich zusetzt, sich über dessen Verbleib ab "keine Gedanke macht", kann nach Einschätzung des Senats nicht in den Genuss der für Verar­bei­tungs­hilfsstoffe geltend rechtlichen Vergünstigungen kommen. Erschwerend tritt nach Auffassung des Senats hinzu, dass hier ein Stoffgemisch eingesetzt wurde, das auch für andere Lebensmittel nicht als Zusatzstoff zugelassen ist.

Unterschied von Lebens­mit­tel­zu­satz­stoffe und Verar­bei­tungs­hilfss­toffen

Lebens­mit­tel­zu­satz­stoffe - z. B. Konser­vie­rungs­stoffe, Emulgatoren und Geschmacks­ver­stärker - sind den meisten Verbrauchern durch die Zutatenlisten auf fertig verpackten Lebensmitteln ein Begriff. Weniger bekannt sind hingegen "Verar­bei­tungs­hilfsstoffe", die typischerweise nicht auf eine Wirkung im Endprodukt gerichtet sind, sondern zu bestimmten technischen Zwecken während der Herstellung eines Lebensmittels verwendet werden. Diese Stoffe werden auch als "technologische Hilfsstoffe" oder "Verschwin­destoffe" bezeichnet, obwohl sie keineswegs aus dem Endprodukt völlig verschwunden sein müssen, nachdem sie ihre Aufgabe erfüllt haben. Vielmehr werden unbeabsichtigte und unvermeidbare Rückstände im Endprodukt hingenommen, wenn diese gesundheitlich nicht bedenklich sind. Einer Dekla­ra­ti­o­ns­pflicht unterliegen diese Stoffe nicht. Während es ausführliche Regelungen zu Lebens­mit­tel­zu­satz­stoffen gibt, existieren Vorschriften über Rückstands­höchst­mengen und Anwen­dungs­be­din­gungen von Verar­bei­tungs­hilfss­toffen nur partiell.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg / ra-online

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