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Dokument-Nr. 35059

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Urteil30.04.2025Europäischer GerichtshofC-246/24
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Europäischer Gerichtshof Urteil30.04.2025

Russland-Sanktionen verbieten auch die Mitnahme von Bargeld für eine Brustoperation nach RusslandBargeld darf nur in Höhe der Reise- und Aufent­halts­kosten mitgeführt werden - Bargeld für medizinische Behandlungen nicht erlaubt

Das Verbot der Ausfuhr von auf Euro oder eine andere amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten nach Russland gilt auch, wenn mit dem Geld medizinische Behandlungen finanziert werden sollen. Nur die zur Finanzierung der Reise- und Aufent­halts­kosten erforderlichen Beträge dürfen mitgeführt werden.

Bei einer Zollkontrolle am Flughafen Frankfurt am Main (Deutschland) wurde festgestellt, dass eine Flugreisende, die nach Russland reisen wollte, fast 15.000 Euro in Banknoten mit sich führte. Dieses Geld sollte nicht nur ihre Reisekosten decken, sondern auch medizinische Behandlungen finanzieren, die sie in Russland in Anspruch nehmen wollte. Konkret handelte es sich dabei um zahnme­di­zi­nische Behandlungen, eine Hormon­be­handlung in einer Kinder­wunsch­klinik und eine Folgebehandlung wegen einer Brustoperation in einer Klinik für plastische Chirurgie.

Zoll stellte das Geld bis auf 1000 Euro sicher

Der Zoll stellte dieses Geld sicher, mit Ausnahme eines Betrags von etwa 1.000 Euro, die ihr zur Deckung ihrer Reisekosten überlassen wurden.

Die restriktiven Maßnahmen, die die Europäische Union als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine erlassen hat, verbieten nämlich die Ausfuhr von Banknoten, die auf Euro oder eine andere amtliche Währung eines Mitgliedstaats lauten, nach Russland. Mit diesem Verbot soll verhindert werden, dass das russische Wirtschafts­system Zugang zu Bargeld erhält, das auf eine solche Währung lautet, um die Kosten der Handlungen Russlands gegenüber der Ukraine weiter zu erhöhen.

Nur Beträge für persönlichen Gebrauch des Reisenden oder seiner mitreisenden unmittelbaren Familien­an­ge­hörigen dürfen mitgeführt werden

Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Beträge, die für den persönlichen Gebrauch des Reisenden oder seiner mitreisenden unmittelbaren Familien­an­ge­hörigen erforderlich sind.

Das mit einem Strafverfahren gegen die Flugreisende befasste deutsche Gericht hat sich an den Gerichtshof gewandt, um zu klären, ob sich diese Ausnahme auf Behand­lungs­kosten wie die hier in Rede stehenden erstreckt. Der Gerichtshof verneint dies: die Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten durch eine nach Russland reisende Person zur Finanzierung medizinischer Behandlungen, die diese Person in diesem Staat in Anspruch nehmen möchte, stellt keine für ihren persönlichen Gebrauch erforderliche Ausfuhr dar.

Da die Europäische Union das Recht, nach Russland zu reisen, nicht eingeschränkt hat, zielt die in Rede stehende Ausnahme ausschließlich darauf ab, sicherzustellen, dass der Reisende über das für die Reise und den Aufenthalt erforderliche Bargeld verfügt. Medizinische Behandlungen wie die in Rede stehenden entsprechen jedoch nicht den Erfordernissen, die durch die Reise oder den Aufenthalt veranlasst werden.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

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