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- NZA 2014, 193Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2014, Seite: 193
Gerichtshof der Europäischen Union Urteil15.01.2014
EU-Grundrechtecharta: Partei eines privaten Rechtsstreits kann sich nicht auf EU-Grundrechtecharta berufenGewerkschaften machen geltend, dass der im französischen Recht vorgesehene Ausschluss nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist
Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betrifft, reicht für sich allein nicht aus, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das geltend gemacht werden kann, um eine dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen. Die Konkretisierung dieses Rechts durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts ändert nichts an dieser Beurteilung. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union regelt das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer. Die Richtlinie 2002/14 konkretisiert dieses Recht, indem sie Mindestanforderungen festlegt. So müssen ab einem bestimmten Schwellenwert der Beschäftigtenzahl eines Unternehmens Belegschaftsvertreter gewählt werden oder ein Gewerkschaftsvertreter ernannt und ein Betriebsrat eingesetzt werden. Frankreich hat im Zuge der Umsetzung dieser Richtlinie insbesondere vorgesehen, dass bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern (Lehrlinge, im Rahmen eines Beschäftigungsinitiativvertrags Beschäftigte usw.) bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl des Unternehmens unberücksichtigt bleiben.
Gerichtshof soll Anwendungsbreich des Art. 27 der Charta festlegen
Die Association de médiation sociale (AMS) wendet sich gegen die Ernennung eines Gewerkschaftsvertreters in der Vereinigung mit der Begründung, dass ihre Beschäftigtenzahl unter Berücksichtigung der in den französischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausschlüsse unter dem in Frankreich geltenden Mindestschwellenwert für die Ernennung von Belegschaftsvertretern liege. Herr Laboubi (der ernannte Gewerkschaftsvertreter) sowie die Gewerkschaften machen geltend, dass der im französischen Recht vorgesehene Ausschluss nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Die Cour de Cassation (Frankreich), bei der die AMS ein Rechtsmittel eingelegt hat, wendet sich an den Gerichtshof zur Klärung der Frage, ob der durch die Bestimmungen der Richtlinie 2002/14 konkretisierte Art. 27 der Charta in einem Rechtsstreit zwischen Privaten geltend gemacht werden kann, um die Anwendung einer dem Unionsrecht entgegenstehenden nationalen Bestimmung auszuschließen.
Bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern dürfen bei Berechnung der Beschäftigtenzahl nicht ausgeschlossen werden
Der Gerichtshof bestätigt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2002/14 es verbieten, bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl des Unternehmens bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern auszuschließen. Denn ein solcher Ausschluss hat zur Folge, dass den Arbeitnehmern die von der Richtlinie 2002/14 zuerkannten Rechte vorenthalten werden, und nimmt der Richtlinie ihre praktische Wirksamkeit.
Sachverhaltsänderung bei Ausgangsrechtsstreit unter Privatleuten
Der Gerichtshof prüft sodann, ob sich die Gewerkschaften auf die Richtlinie 2002/14 berufen können, um deren unzulängliche Umsetzung zu beanstanden. Dabei erinnert der Gerichtshof daran, dass eine Richtlinie in all den Fällen unmittelbare Wirkung entfaltet, in denen die einschlägigen Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind. Der Gerichtshof stellt fest, dass dies im vorliegenden Fall gegeben ist, da die Richtlinie 2002/14 vorschreibt, dass die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl nicht bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern unberücksichtigt lassen dürfen. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass sich im Ausgangsrechtsstreit Private gegenüberstehen, so dass sich die Gewerkschaften gegenüber der AMS nicht auf die Bestimmungen der Richtlinie 2002/14 als solche berufen können, und dass das nationale Gesetz zudem nicht richtlinienkonform ausgelegt werden kann.
Art. 27 der Charta reicht für sich allein nicht aus, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen
Unter diesen Umständen prüft der Gerichtshof weiter, ob Art. 27 der Charta für sich genommen oder in Verbindung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/14 in einem Rechtsstreit zwischen Privaten geltend gemacht werden kann, um zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass die nicht konforme nationale Bestimmung unangewendet zu lassen ist. Art. 27 der Charta findet zwar auf die vorliegende Rechtssache Anwendung, muss aber, so der Gerichtshof, durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden, damit er seine volle Wirksamkeit entfaltet. Denn das Verbot, bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl des Unternehmens eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern auszuschließen, lässt sich als unmittelbar anwendbare Rechtsnorm nicht aus dem Wortlaut des Art. 27 der Charta herleiten. Mit anderen Worten reicht Art. 27 der Charta für sich allein nicht aus, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das dieser als solches geltend machen kann. Nach Ansicht des Gerichtshofs gilt dies ebenso bei einer Zusammenschau dieses Artikels mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/14.
Geschädigte Partei kann Schadensersatz fordern
Der Gerichtshof erinnert schließlich daran, dass eine durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei gegebenenfalls Ersatz des entstandenen Schadens erlangen kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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