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Bundespatentgericht Urteil28.10.2010

Eingetragene Marke "Post" gehört weiterhin ausschließlich der Deutschen PostUmfrageergebnis: 75 Prozent verbinden "Post" mit Dienst­leis­tungen der Deutschen Post

Die Deutsche Post darf die eingetragene Marke "Post" weiterhin allein für sich beanspruchen. Die Löschung der Marke scheidet aus, da sich die Marke in Folge ihrer Benutzung für die beanspruchten Dienst­leis­tungen in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG bereits durchgesetzt hat. Dies entschied das Bunde­s­pa­tent­gericht.

Die Marke „Post“ war am 3. November 2003 für verschiedene Dienst­leis­tungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Briefen und Paketen eingetragen worden. Auf die Löschungs­anträge mehrerer Konkurrenten hin hatte das Deutsche Patent- und Markenamt die Löschung der Marke angeordnet. Diese Entscheidung hat das Bunde­s­pa­tent­gericht nunmehr aufgehoben.

Löschung der Marke scheidet aus

Das Gericht hat ausgeführt, dass die Marke aus einer Angabe bestehe, die zur Bezeichnung eines Merkmals der beanspruchten Dienst­leis­tungen dienen könne, sodass die Voraussetzungen des Schutz­hin­der­nisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt seien. Eine Löschung der Marke scheide aber dennoch aus, weil sich diese bereits vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Eintragung in Folge ihrer Benutzung für die beanspruchten Dienst­leis­tungen in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt habe.

Eintragung der Marke auf Grundlage der Verkehrs­durch­setzung ausreichend

Dies ergebe sich aus einem Gutachten eines Markt­for­schungs­in­stitutes vom Februar 2003. Die Verkehrsumfrage hatte ergeben, dass über 75 Prozent der befragten Personen die beanspruchten Beförderungs- und Zustell­dienst­leis­tungen dem Unternehmen Deutsche Post zuordnen. Das reicht nach Auffassung des Bunde­s­pa­tent­ge­richts für eine Eintragung der Marke auf der Grundlage der Verkehrsdurchsetzung aus.

Quelle: Bundespatentamt/ra-online

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