Bundespatentgericht Urteil28.10.2010
Eingetragene Marke "Post" gehört weiterhin ausschließlich der Deutschen PostUmfrageergebnis: 75 Prozent verbinden "Post" mit Dienstleistungen der Deutschen Post
Die Deutsche Post darf die eingetragene Marke "Post" weiterhin allein für sich beanspruchen. Die Löschung der Marke scheidet aus, da sich die Marke in Folge ihrer Benutzung für die beanspruchten Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG bereits durchgesetzt hat. Dies entschied das Bundespatentgericht.
Die Marke „Post“ war am 3. November 2003 für verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Briefen und Paketen eingetragen worden. Auf die Löschungsanträge mehrerer Konkurrenten hin hatte das Deutsche Patent- und Markenamt die Löschung der Marke angeordnet. Diese Entscheidung hat das Bundespatentgericht nunmehr aufgehoben.
Löschung der Marke scheidet aus
Das Gericht hat ausgeführt, dass die Marke aus einer Angabe bestehe, die zur Bezeichnung eines Merkmals der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne, sodass die Voraussetzungen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt seien. Eine Löschung der Marke scheide aber dennoch aus, weil sich diese bereits vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Eintragung in Folge ihrer Benutzung für die beanspruchten Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt habe.
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Eintragung der Marke auf Grundlage der Verkehrsdurchsetzung ausreichend
Dies ergebe sich aus einem Gutachten eines Marktforschungsinstitutes vom Februar 2003. Die Verkehrsumfrage hatte ergeben, dass über 75 Prozent der befragten Personen die beanspruchten Beförderungs- und Zustelldienstleistungen dem Unternehmen Deutsche Post zuordnen. Das reicht nach Auffassung des Bundespatentgerichts für eine Eintragung der Marke auf der Grundlage der Verkehrsdurchsetzung aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2010
Quelle: Bundespatentamt/ra-online