18.10.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss23.10.2008

Zweifel an der Verkehrs­durch­setzung rechtfertigen nicht die Löschung einer Marke - BGH hebt Löschung der Marke "POST" aufBunde­s­pa­tent­gericht muss erneut entscheiden

Der Streit um die Marke "Post" geht weiter. Der Schutz der Marke bleibt bestehen zunächst weiter bestehen. Dies entschied dar Bundes­ge­richtshof. Er gab einer Beschwerde der Deutschen Post gegen die Löschung der im Jahr 2003 eingetragenen Marke statt und verwies die Sache an das Bunde­s­pa­tent­gericht zurück. Dies muss nun erneut überprüfen, ob die Marke "Post" eine so genannte Verkehrs­durch­setzung erreicht hat.

Die Marke "POST" war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Dezember 2003 für zahlreiche Dienst­leis­tungen unter anderem für das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen und die Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eingetragen worden. Dagegen hatten mehrere Wettbewerber und Verbände Anträge auf Löschung der Eintragung gestellt, weil aus ihrer Sicht die Marke "POST" nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Deutsches Patent- und Markenamt gab Löschungs­an­trägen statt

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungs­an­trägen stattgegeben und die Löschung der Marke angeordnet. Die Beschwerde der Deutschen Post AG hat das Bunde­s­pa­tent­gericht zurückgewiesen. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Rechts­be­schwerde der Deutschen Post AG hat der Bundes­ge­richtshof stattgegeben. Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung des Bunde­s­pa­tent­ge­richts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

BGH: Bezeichnung "Post" ist beschreibende Sachangabe

Der Bundes­ge­richtshof ist wie das Bunde­s­pa­tent­gericht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung "POST" eine beschreibende Sachangabe für die Dienst­leis­tungen ist, für die der Markenschutz beansprucht wird. Denn der Begriff bezeichnet den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistung bezieht. Das damit an sich bestehende Schutzhindernis kann nach dem Gesetz dadurch überwunden werden, dass sich die Bezeichnung "POST" im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt war hiervon zunächst ausgegangen und hatte die Marke "POST" deswegen im Jahre 2003 eingetragen. Die nunmehr beantragte Löschung der Marke setzt die Feststellung voraus, dass die Verkehrs­durch­setzung entgegen der ursprünglichen Annahme weder im Zeitpunkt der Eintragung der Marke vorlag noch im Laufe des Löschungs­ver­fahrens eingetreten ist.

BGH: Zweifel an der Verkehrs­durch­setzung rechtfertigen nicht die Löschung

Der Bundes­ge­richtshof hat deutlich gemacht, dass allein Zweifel an der Verkehrs­durch­setzung die Löschung nicht rechtfertigen könnten. Die Deutsche Post AG hatte im Löschungs­ver­fahren zu der Verkehrs­durch­setzung der Marke "POST" Verkehrs­be­fra­gungen von Meinungs­for­schungs­in­stituten vorgelegt. Der dort ausgewiesene Anteil von annähernd 85 % der Befragten, die den Begriff "POST" als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassten, lässt – so der Bundes­ge­richtshof – nicht den Schluss zu, die Marke habe sich nicht als Herkunfts­hinweis durchgesetzt. Das Bunde­s­pa­tent­gericht habe zwar methodische Bedenken gegen die Ergebnisse der Meinungs­for­schungs­gut­achten geäußert und sei deshalb von einem wesentlich niedrigeren Durch­set­zungsgrad ausgegangen. Die Bedenken gegen die von der Deutschen Post AG vorgelegten Meinungs­for­schungs­gut­achten rechtfertigten es aber nicht, die Marke zu löschen. Vielmehr hätte das Bunde­s­pa­tent­gericht von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen und, soweit erforderlich, ein weiteres Gutachten einholen müssen. Der Bundes­ge­richtshof hat die Sache deshalb zur Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen an das Bunde­s­pa­tent­gericht zurückverwiesen. Der Bundes­ge­richtshof hat im Übrigen bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Deutsche Post AG ihren Wettbewerbern auch im Falle des Bestands der Marke "POST" die Verwendung der beschreibenden Angabe "Post" selbst als Bestandteil der Unter­neh­mens­be­zeichnung nicht untersagen kann. So hatte der Bundes­ge­richtshof im Juni dieses Jahres zwei Klagen der Deutschen Post AG gegen Wettbewerber abgewiesen, die sich "City Post" und "Die Neue Post" nennen (vgl. Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte aus der Marke "POST").

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 196/08 des BGH vom 24.10.2008

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