21.11.2024
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Dokument-Nr. 21841

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Beschluss02.06.2004Bayerisches Oberstes Landesgericht2Z BR 99/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2004, 1380Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 1380
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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss02.06.2004

Anleinzwang für Katzen und Hunde in einer Wohnanlage kann durch Wohnungs­ei­gentümer mehrheitlich beschlossen werdenVerbot von fei herumlaufenden Hunden und Katzen entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann mehrheitlich beschließen, dass durch die Hausordnung das freie Herumlaufen von Hunden und Katzen in der Wohnanlage verboten ist. Ein solcher Anleinzwang entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2003 beschlossen die Wohnungs­ei­gentümer mehrheitlich einen Zusatz zur Hausordnung, wonach Hunde und Katzen in der Wohnanlage nicht frei herumlaufen dürfen. Eine katzenhaltende Wohnungs­ei­gen­tümerin hielt dies für unzulässig und erhob Klage.

Anleinzwang für Hunde und Katzen entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied gegen die Wohnungs­ei­gen­tümerin. Die Regelung in der Hausordnung, wonach Hunde und Katzen in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen dürfen, entspreche einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Denn es bestehe die Gefahr, dass frei herumlaufende Tiere die Gemein­schafts­flächen der Anlage verschmutzen. Durch einen Anleinzwang werde diese Gefahr zwar nicht voll beseitigt. Jedoch werde dadurch die Bewegungs­freiheit des Tiers eingeschränkt. Zudem werde gewährleistet, dass sich das Tier in Begleitung einer Person befindet, die auf das Tier einwirken könne.

Tierhaltende Wohnungs­ei­gentümer müssen mit Anleinzwang rechnen

Die Wohnungs­ei­gen­tümerin habe sich nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht auf einen Vertrau­ens­schutz berufen können. Denn tierhaltende Wohnungs­ei­gentümer müssen damit rechnen, dass das freie Herumlaufen untersagt werde.

Verbot des freien Herum­lau­fen­lassens nicht aufgrund Tierschutz­ge­setzes unzulässig

Das Verbot des freien Herum­lau­fen­lassens verstoße nicht gegen § 2 Nr. 2 des Tierschutz­ge­setzes, so das Bayerische Oberste Landesgericht. Nach dieser Vorschrift dürfe zwar die Möglichkeit des Tiers zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Jedoch richte sich die Norm nur an diejenigen, die ein Tier halten, betreuen oder zu betreuen haben. Somit sei Normadressat ledig die katzenhaltende Wohnungs­ei­gen­tümerin, nicht aber die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 1380/rb)

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