Dokument-Nr. 21761
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- GE 2015, 1240Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1240
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil16.01.2015, 33 C 2891/14 (76)
Landgericht Frankfurt am Main Urteil14.07.2015
Wohnungseigentümergemeinschaft darf Anleinzwang für Hunde und Katzen beschließenBeschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf beschließen, dass Katzen und Hunde auf den Gemeinschaftsflächen nicht frei herumlaufen dürfen. Ein solcher Anleinzwang entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2014 beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft folgenden Punkt in der Hauordnung aufzunehmen: "Es ist untersagt, Katzen und Hunde auf dem Gemeinschaftsgelände frei herumlaufen zu lassen". Eine katzenhaltende Wohnungseigentümerin hielt den Beschluss für unzulässig und erhob daher Klage. Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Beschluss über Anleinzwang entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Beschluss über den Anleinzwang sei nicht zu beanstanden gewesen. Er habe vielmehr ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen. Der Beschluss habe einen vernünftigen Kompromiss zwischen den gegensätzlichen Interessen der Tierhalter und der Nichttierhalter dargestellt.
Schutz vor Störungen durch freilaufende Tiere
Es war nach Ansicht des Landgerichts zu beachten, dass die Haustierhaltung nicht zum wesentlichen Inhalt der Wohneigentumsnutzung gehöre. Daher könne eine Hausordnung eine Regelung über einen Leinenzwang von Hunden und Katzen enthalten. Dadurch werden Belästigungen der übrigen Eigentümer entgegengewirkt. Durch eine Anleinpflicht könne sichergestellt werden, dass das Tier bestimmte Bereiche nicht betrete oder verunreinige und sich in Begleitung einer Person befinde, die jederzeit auf das Tier einwirken, etwaige Verunreinigungen unverzüglich beseitigen sowie Störungen unterbinden könne. Eine derartige Einflussmöglichkeit wäre bei freilaufenden Tieren nicht gegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2015
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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