21.11.2024
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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss19.01.2021

Kein Absehen von Regelfahrverbot wegen Rufbereitschaft eines in Notaufnahme tätigen ArztesZumutbarkeit von Alternativen während Fahrver­botsdauer

Die Rufbereitschaft eines in einer Notaufnahme tätigen Arztes rechtfertigt kein Absehen vom Regelfahrverbot im Falle eines groben Pflich­ten­ver­stoßes. Es ist dem Arzt zumutbar, während der Fahrver­botsdauer Alternativen zu finden. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 überschritt ein Autofahrer in Bayern innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 30 km/h um 33 km/h. Ein Amtsgericht verurteilte den Autofahrer daher zu einer Geldbuße in Höhe von 480 EUR. Von einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat sah das Gericht ab. Es berücksichtigte insofern, dass der Autofahrer als stell­ver­tre­tender Leiter der zentralen Notaufnahme einen Klinikums und der damit einhergehenden grundsätzlichen Rufbereitschaft am Wochenende, abends oder im Urlaub auf die Fahrzeugnutzung angewiesen sei. Die Staats­an­walt­schaft sah dies anders und legte Rechtbeschwerde ein.

Kein Absehen von Regelfahrverbot

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft und verhängte gegen den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Zugleich reduzierte das Gericht die Geldbuße auf 320 EUR. Zwar sei es zutreffend, dass der Betroffene durch ein Fahrverbot empfindlich in seiner gewohnten Berufsausübung berührt wird. Dies rechtfertige aber angesichts des groben Pflich­ten­ver­stoßes nicht ein Absehen vom Regelfahrverbot.

Zumutbarkeit von Alternativen während Fahrver­botsdauer

Nach Auffassung des Landesgerichts könne der Betroffene die begrenzte Fahrver­botsdauer mit organi­sa­to­rischen Maßnahmen und der Inanspruchnahme von Dritten in wirtschaftlich vertretbarer Weise begegnen, um seine Einsatz­be­reit­schaft wahrzunehmen und die beruflichen Pflichten zu gewährleisten. Er könne etwa vorübergehend ein Zimmer in unmittelbarere Arbeitsnähe anmieten. Die dafür anfallenden Kosten seien schon deshalb als grundsätzlich zumutbar anzusehen, weil ihnen die ersparten Kosten für die private Fahrzeugnutzung gegenüber zu stellen sind.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)

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