23.11.2024
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Dokument-Nr. 8645

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil23.07.2009

Auch Nicht-EU-angehörige Pendler aus Österreich erhalten Arbeits­lo­sengeld in DeutschlandStaats­an­ge­hö­rigkeit bei Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld nicht immer entscheidend

Ein serbischer Staats­an­ge­höriger mit Wohnsitz in Österreich, der mehrere Jahre zur Ausübung seines Berufes nach Deutschland gependelt ist, hat bei Verlust des Arbeitsplatzes Anrecht darauf, von Deutschland Arbeits­lo­sengeld zu erhalten. Vorraussetzung hierfür ist, dass der Beschäf­ti­gungslose nach seinem Berufs- und Erwerbsleben, nach seinen persönlichen Bindungen und nach seinen Sprach­kennt­nissen enger an den deutschen als an den öster­rei­chischen Arbeitsmarkt gebunden ist. Dies entschied das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht.

Ein aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Österreich ausgewanderter serbischer Staats­an­ge­höriger hatte in den letzten Jahren für mehrere bayerische Trach­ten­her­steller in München, Kempten und Garmisch-Partenkirchen gearbeitet. An den letzten Arbeitsplatz war er von seiner Wohnung in Österreich täglich rund 40 km gependelt. Nach Jobverlust wandte er sich an das Jobcenter in Garmisch um Vermittlung in Arbeit, zugleich beantragte er Arbeitslosengeld. Das Amt versagte ihm unter Hinweis auf die Prinzipien der Territorialität die Leistung – ebenso es wie kurz zuvor der österreichische Arbeitsmarkt-Service getan hatte. Gegen die Ablehnung hatte sich der Arbeitslose an die Sozialgerichte gewandt.

Beschäf­ti­gungsloser enger an deutschen als an öster­rei­chischen Arbeitsmarkt gebunden

Aus den Beschäftigungen in München, Kempten und Garmisch hatten die Arbeitgeber jeweils Beiträge in die deutsche Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung abgeführt und dabei weder die serbische Staats­an­ge­hö­rigkeit noch den öster­rei­chischen Wohnsitz beanstandet. Das war für das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht der erste entscheidende Anhaltspunkt. Wer Beiträge einnimmt muss auch zur Leistung bereit sein - wenn die maßgeblichen Umstände gleich geblieben sind. Hierzu stellten die Münchner Richter fest, dass der Beschäf­ti­gungslose nach seinem Berufs- und Erwerbsleben, nach seinen persönlichen Bindungen und nach seinen Sprach­kennt­nissen enger an den deutschen als an den öster­rei­chischen Arbeitsmarkt gebunden war. Die Aussichten, in Deutschland wieder Arbeit zu finden, seien deshalb höher einzuschätzen. Inder Folge bestehe auch ein Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld gegen das deutsche Jobcenter.

Sozialrecht stellt sich auf Grenzpendler und internationale Beschäftigungen ein

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht macht in der Entscheidung deutlich, dass auch im Sozialrecht die Schlagbäume der nationalen Grenzen verschwinden. Im allgemeinen Erwerbsleben gehören Grenzpendler und internationale Beschäftigungen zum Alltag und darauf stellt sich auch das Sozialrecht ein. So hatte das Bundes­so­zi­al­gericht erst kürzlich Arbeits­lo­sengeld trotz Umzug in die Niederlande zugesprochen ebenso wie einen Existenz­grün­dungs­zu­schuss nach Luxemburg (vgl. Bundes­so­zi­al­gericht, Urteil v. 07.10.2009 - B 11 AL 25/08 -). Diese Recht­spre­chungslinie hat das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht nochmals erweitert auf Fälle, in denen Nationalität, Wohnsitz und Arbeitsort drei verschiedenen Staaten zuzuordnen sind und die Nationalität nicht der EU zuzuordnen ist, wie hier Serbien, Österreich und Deutschland.

Quelle: ra-online, Bayerisches LSG

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