Bayerisches Landessozialgericht Urteil13.08.2013
Berufsgenossenschaft muss 30 Jahre zurückliegende Infizierung mit HI-Virus als Berufskrankheit anerkennenGrippeähnliche Erkrankung nach Verletzung im Krankenhaus entspreche HIV-Infektionsverlauf und lassen auf Infizierung schließen
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Berufsgenossenschaft eine 30 Jahre zurückliegende Infizierung mit dem HI-Virus als Berufskrankheit anerkennen muss. Die von der damals 16-jährigen Krankenhauspraktikantin geschilderte grippeähnliche Erkrankung nach einer Verletzung im Krankenhaus entspreche einem HIV-Infektionsverlauf und lässt daher auf eine Infizierung mit dem Virus schließen.
Die damals 16-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens absolvierte im Sommer 1982 in einer Münchner Klinik ein mehrwöchiges Praktikum. Dabei erlitt sie mehrfach Verletzungen an Kanülen und Skalpellen. Kurze Zeit später traten bei ihr grippeähnliche Symptome auf, sie war wegen Durchfall, Fieber und Übelkeit zwei Wochen bettlägerig. Fünf Jahre später - die Klägerin war inzwischen Kinderkrankenschwester - ergab eine Laboruntersuchung, dass die Klägerin mit dem HIV-Virus infiziert war. Die Berufsgenossenschaft lehnte es allerdings ab, eine Berufskrankheit anzuerkennen.
Beweiswürdigung ergibt Anerkennung der HIV-Infektion als Berufskrankheit
Das Bayerische Landessozialgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und den Unfallversicherungsträger zur Anerkennung einer Berufskrankheit verurteilt. Der Einwand, die Klägerin hätte sich die Infektion auch im Privatleben zuziehen können, sei nicht stichhaltig. Die Klägerin sei einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. 1982 hätten noch keine adäquaten Verhaltensregeln für Nadelstichverletzungen und dem damit verbundenen HIV-Risiko bestanden. Die geschilderte grippeähnliche Erkrankung nach der Verletzung im Krankenhaus entspreche einem HIV-Infektionsverlauf. Hingegen sei die Klägerin nicht zu den typischen HIV-Risikogruppen zu zählen; insgesamt ergebe die Beweiswürdigung das Vorliegen einer Berufskrankheit.
Beweisschwierigkeiten müssen nicht zur Beweisunmöglichkeit führen
Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts wurde rechtskräftig, die Berufsgenossenschaft hat eine zunächst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Die Klägerin musste ihren Beruf aufgeben; heute besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 %. Die schicksalhafte Infektion lag zum Zeitpunkt des Urteils über 30 Jahre zurück. Die Entscheidung zeigt, dass Beweisschwierigkeiten nicht zur Beweisunmöglichkeit führen müssen, wenn eine umfangreiche Beweiserhebung durchgeführt wird und die erhobenen Beweise einer profunden Beweiswürdigung unterzogen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2014
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online