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- Kniegelenksschäden eines Fliesenlegers können nicht als Berufskrankheit anerkannt werdenSozialgericht Karlsruhe, Urteil12.12.2013, S 1 U 225/13
- Lungenkrebserkrankung eines Schlossers kann wegen Zigarettenkonsums nicht mit hinreichender Sicherheit auf berufliche Schadstoffbelastung zurückgeführt werdenHessisches Landessozialgericht, Urteil23.08.2013, L 9 U 30/12 ZVW
- Sonnenbedingter Hautkrebs eines Dachdeckers ist BerufskrankheitSozialgericht Aachen, Urteil16.03.2012, S 6 U 63/10
Bayerisches Landessozialgericht Urteil06.11.2013
Zeitraum von zehn Jahren zwischen beruflicher Tätigkeit und Krankheitsdiagnose lässt nicht auf ursächlichen Zusammenhang für mögliche Berufskrankheit schließenBayerisches Landessozialgericht zur Nachweisbarkeit einer Berufskrankheit in der Gesetzlichen Unfallversicherung
Die Parkinson-Krankheit kann auf den Umgang mit Pestiziden zurückgehen. Häufig treten die Symptome dieser Krankheit erst mit zeitlicher Verzögerung auf. Das Bayerische Landessozialgericht hat jedoch entschieden, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Schadstoff-Exposition und der Diagnose Parkinson nach über zehn Jahren nicht überwiegend wahrscheinlich ist und die parkinson-ähnliche Erkrankung nicht als „Wie“-Berufskrankheit anerkannt werden kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls baute als Landwirt fast dreißig Jahre lang Hopfen an. Jedes Jahr brachte er 14 bis 15 mal Schädlingsbekämpfungs-, Unkrautvernichtungsmittel sowie Fungizide aus. Erst in den letzten Jahren seiner Tätigkeit nutzte der Kläger eine Atemmaske. Schließlich gab er den Hopfenanbau auf. Mehr als zehn Jahr später wurde ein parkinson-ähnliches Krankheitsbild festgestellt.
Ursächlicher Zusammenhang zwischen eingesetzten Chemikalien und Erkrankung nicht überwiegend wahrscheinlich
Das Bayerische Landessozialgericht hat offen gelassen, ob eine durch Pestizide verursachte parkinson-ähnliche Erkrankung überhaupt als neue, d.h. als „Wie“-Berufskrankheit anzuerkennen ist. Denn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den eingesetzten Chemikalien und der Erkrankung war nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Zeitraum von 10 Jahren zwischen letzter Exposition und der Krankheits-Diagnose lässt es nicht zu, den notwendigen Ursachenzusammenhang zu bejahen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2014
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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