21.11.2024
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil06.11.2013

Zeitraum von zehn Jahren zwischen beruflicher Tätigkeit und Krank­heits­diagnose lässt nicht auf ursächlichen Zusammenhang für mögliche Berufskrankheit schließenBayerisches Landes­so­zi­al­gericht zur Nachweisbarkeit einer Berufskrankheit in der Gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung

Die Parkinson-Krankheit kann auf den Umgang mit Pestiziden zurückgehen. Häufig treten die Symptome dieser Krankheit erst mit zeitlicher Verzögerung auf. Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat jedoch entschieden, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Schadstoff-Exposition und der Diagnose Parkinson nach über zehn Jahren nicht überwiegend wahrscheinlich ist und die parkinson-ähnliche Erkrankung nicht als „Wie“-Berufskrankheit anerkannt werden kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls baute als Landwirt fast dreißig Jahre lang Hopfen an. Jedes Jahr brachte er 14 bis 15 mal Schäd­lings­be­kämpfungs-, Unkraut­ver­nich­tungs­mittel sowie Fungizide aus. Erst in den letzten Jahren seiner Tätigkeit nutzte der Kläger eine Atemmaske. Schließlich gab er den Hopfenanbau auf. Mehr als zehn Jahr später wurde ein parkinson-ähnliches Krankheitsbild festgestellt.

Ursächlicher Zusammenhang zwischen eingesetzten Chemikalien und Erkrankung nicht überwiegend wahrscheinlich

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat offen gelassen, ob eine durch Pestizide verursachte parkinson-ähnliche Erkrankung überhaupt als neue, d.h. als „Wie“-Berufskrankheit anzuerkennen ist. Denn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den eingesetzten Chemikalien und der Erkrankung war nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Zeitraum von 10 Jahren zwischen letzter Exposition und der Krankheits-Diagnose lässt es nicht zu, den notwendigen Ursachenzusammenhang zu bejahen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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