Bayerisches Landessozialgericht Urteil16.05.2013
Sozialhilfeträger muss Kosten für PC-Schulungen im Rahmen der Eingliederung behinderter Menschen tragenFähigkeit zur Nutzung des Internets zählt in Zeiten der social media zur Teilhabe am sozialen Leben
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger die Kosten für die PC-Schulung eines blinden behinderten Menschen im Umfang von 20 Stunden zu tragen hat, um die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen.
Das Internet ist alltäglicher Teil der Begegnungen von Menschen mit und ohne Behinderungen. Die Fähigkeit zur Nutzung des Internets zählt in Zeiten der social media zur Teilhabe am sozialen Leben.
Fähigkeit zur Nutzung des Internets in Zeiten von sozialen Medien und Netzwerken unerlässlich
Das Bayerische Landessozialgericht hat in Falle eines blinden behinderten Menschen klargestellt, dass eine PC Schulung im Umfang von 20 Stunden erforderlich ist, um die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Entscheidend für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft seien nicht nur Kontakte zu nahestehenden Personen wie Familie und Freunde, sondern auch zu anderen Menschen, die neue Medien im Internet nutzen. In Zeiten von sozialen Medien und Netzwerken sei die Fähigkeit zur Nutzung dieser Möglichkeiten unerlässlich.
Das Bayerische Landessozialgericht hat verdeutlicht, dass sich die Eingliederungshilfe an den aktuellen Entwicklungen orientieren muss.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2014
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online