21.11.2024
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Dokument-Nr. 10793

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil18.11.2010

"Tafelkamera": Sehbehinderte Schülerin hat Anspruch auf ZweitkameraKrankenkasse muss im Rahmen der Einglie­de­rungshilfe Kamera zur Erleichterung des Unterrichts zur Verfügung stellen

Ein Sehbehinderter hat im Rahmen der Einglie­de­rungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Anspruch auf Versorgung mit einer Zweitkamera für ein Bildschirm­le­segerät (Tafelkamera), wenn diese erforderlich und geeignet ist, ihm den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Schülerin und leidet an einer an Blindheit grenzenden hochgradigen Sehschwäche. Bei der Verwendung der bereits vorhandenen Kamera verliert die Schülerin jedoch durch ständiges Wechseln der Einstellung und Suchen des Textes im Schulunterricht zu viel Zeit. Daher beantragte die Klägerin eine weitere Kamera, mit deren Einsatz sie die Möglichkeit hat, das vorhandene Bildschirm­le­se­system mit einer Kamera auf den Arbeitsplatz auszurichten und mit der zweiten Kamera den an der Schultafel geschriebenen Text zu erfassen. Die Lehrerin hat glaubhaft dargelegt, dass die zweite Kamera für die Klägerin notwendig sei, um den Anschluss im Unterricht nicht zu verpassen.

Schülerin hat Anspruch auf Versorgung mit Zweitkamera für Bildschirm­le­segerät

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschied, dass ein sehbehinderter Mensch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Anspruch auf Versorgung mit einer Zweitkamera für ein Bildschirm­le­segerät (Tafelkamera) habe, wenn diese erforderlich und geeignet sei, ihm den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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