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Dokument-Nr. 28945

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Urteil01.07.2020Bayerisches LandessozialgerichtL 1 R 457/18
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 27.06.2018, Az.: S 13 R 888/15
ergänzende Informationen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil01.07.2020

LSG Bayern zu den Voraussetzungen für vorgezogene Altersrente für besonders langjährige VersicherteLangjährig Versicherte können auch bei Arbeits­lo­sigkeit im Anschluss an ein Beschäftigungs­verhältnis mit einer Transfe­rgesellschaft bei Insolvenz Arbeitsrente beantragen

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat in einem Urteil entschieden, dass auf die für eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte erforderlichen Mindest­versicherungs­zeiten von 45 Jahren auch Zeiten von Arbeits­lo­sigkeit im Anschluss an ein Beschäftigungs­verhältnis mit einer Transfe­rgesellschaft nach bereits eingetretener Insolvenz des letzten Arbeitgebers anzurechnen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufhe­bungs­vertrag und der befristete Arbeitsvertrag mit der Transfe­rgesellschaft vom Insol­venz­ver­walter unterzeichnet worden sind, weil die Insolvenz in dieser Konstellation die wesentliche Ursache für die spätere Arbeits­lo­sigkeit sei. Diese Auslegung orientiere sich am Wortlaut und stehe in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Regelung und der Entstehungs­geschichte. Ein Missbrauch könne dabei ausgeschlossen werden.

Der Kläger war bis zum 31.01.2012 bei einer Aktien­ge­sell­schaft (AG) und nach deren Insol­ven­z­an­meldung im November 2011 noch vom 01.02.2012 bis zum 31.10.2012 in einer Transfergesellschaft versi­che­rungs­pflichtig beschäftigt. Anschließend war der Kläger bis zum Beginn der Altersrente am 01.07.2015 arbeitslos. In einem zwischen dem Kläger, dem Insol­venz­ver­walter der AG und dem Geschäftsführer der Trans­fer­ge­sell­schaft geschlossenen dreiseitigen Vertrag wurde neben der Aufhebung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses mit der AG zugleich die Begründung eines befristeten Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses mit der Trans­fer­ge­sell­schaft vereinbart.

Renten­ver­si­cherung lehnt Antrag auf abschlagfreie Altersrente ab

Der Kläger beantragte bei der Beklagten eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährige Versicherte. Diese erfordert eine Mindest­ver­si­che­rungszeit von 45 Jahren (540 Monate) und ist nur gegeben, wenn die Zeiten des Bezugs von Arbeits­lo­sengeld des Klägers ab 01.11.2012 auf die Mindestversicherungszeiten angerechnet werden. Dies hat die beklagte Renten­ver­si­cherung abgelehnt. Auf die Wartezeit von 45 Jahren würden Kalendermonate mit Entgel­ter­satz­leis­tungen der Arbeits­för­derung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur angerechnet, wenn der Bezug von Entgel­ter­satz­leis­tungen der Arbeits­för­derung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäfts­aufgabe des Arbeitgebers bedingt sei. Das sei im Fall des Klägers, dessen letzter Arbeitgeber die Trans­fer­ge­sell­schaft gewesen sei, nicht der Fall. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

LSG gewährt volle Rente

Auf die Berufung des Klägers hat sich das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht dessen Auffassung angeschlossen und die Beklagte zur Gewährung der begehrten Rente verurteilt. Die Revision wurde zugelassen. Die Voraussetzungen für eine insol­venz­be­dingte Arbeitslosigkeit i.S.d. § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 SGB VI seien auch dann erfüllt, wenn es nach bereits eingetretener Insolvenz des letzten Arbeitgebers zu einem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis mit einer Trans­fer­ge­sell­schaft und anschließend zu keinem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis bei einem anderen Arbeitgeber mehr gekommen sei und der Aufhe­bungs­vertrag und der befristete Arbeitsvertrag mit der Trans­fer­ge­sell­schaft vom Insol­venz­ver­walter unterzeichnet worden seien. Aus der Geset­zes­be­gründung ergebe sich, dass mit der Einschränkung auf die Tatbestände "vollständige Geschäfts­aufgabe" und "Insolvenz" vor allem Fehlanreize im Sinne einer gesteuerten Frühverrentung und Mitnahmeeffekte beim Arbeits­lo­sengeld vermieden werden sollten.

BSG: Bezug von Arbeits­lo­sengeld insol­venz­bedingt nur mit Beendigung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses durch den Insol­venz­ver­walter

Das BSG habe bereits entschieden, dass der Bezug von Arbeits­lo­sengeld dann insol­venz­bedingt sei, wenn die Beendigung eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses nicht auf einer Erklärung des Arbeitgebers, sondern des Insol­venz­ver­walters beruhe. Dann könne ein Missbrauch durch Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen werden. Für diese Auslegung sprächen auch arbeits­ma­rkt­po­li­tische Überlegungen. Die befristete Beschäftigung in einer Trans­fer­ge­sell­schaft stehe in Zusammenhang mit dem Bezug von Trans­fer­kurz­a­r­bei­tergeld nach dem SGB III und solle dem Versicherten ermöglichen, eine Anschluss­be­schäf­tigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Es handele sich also primär um eine aktivierende Maßnahme. Voraussetzungen für den Bezug von Trans­fer­kurz­a­r­bei­tergeld sei aber ein noch bestehendes Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis. Würde man nun ältere Versicherte, die - wie der Kläger - nach eingetretener Insolvenz ihres Arbeitgebers nicht mehr weiter beschäftigt werden könnten, faktisch zwingen, die insol­venz­be­dingte Kündigung abzuwarten, um nicht die Anwartschaft auf die abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte zu verlieren, würde man sie der politisch ausdrücklich erwünschten Möglichkeit berauben, mit Hilfe der Förde­rungs­mög­lich­keiten in einer Trans­fer­ge­sell­schaft doch noch eine Anschluss­be­schäf­tigung zu finden und eine Arbeits­lo­sigkeit gerade zu vermeiden.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (pm/ku)

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