18.10.2024
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Dokument-Nr. 30092

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Urteil30.01.2020Bayerisches LandessozialgerichtB 2 U 2/18 R, B 2 U 20/18 R
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil30.01.2020

Unfall­versicherungs­schutz auf dem Weg zur Arbeit auch von sog. drittem Ort ausBayerisches Landes­so­zi­al­gericht zum Schutz der Gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung bei Wegeunfällen

In zwei Urteilen vom 30.01.2020 hatte das Bundes­so­zi­al­gericht (BSG) entschieden, dass für die Bewertung des Schutzes in der Gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung im Fall der Wegeunfälle von einem sog. dritten Ort keine einschränkenden Kriterien mehr gelten.

Insbesondere in Pandemiezeiten gibt es mitunter triftige Gründe, vorübergehend nicht in der Familienwohnung zu wohnen, sondern sich beispielsweise bis zum Ende einer Quarantäne oder Erkrankung von Famili­en­mit­gliedern bei Freunden oder Verwandten aufzuhalten und von dort aus den Arbeitsweg anzutreten. Auch auf diesem Arbeitsweg besteht Schutz in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung.

Zweck des Aufenthaltes, Weglänge und Fahrzeit unerheblich

Das BSG hat in seinen Urteilen ausdrücklich klargestellt, dass es für den Versi­che­rungs­schutz insbesondere weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemes­sen­heits­ver­gleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des Arbeitsweges ankommt. Denn diese Kriterien sind im dafür maßgeblichen Siebten Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB VII) nicht genannt und würden ansonsten zu ungerechten Ergebnissen führen. So ist es z.B. unerheblich, wenn an Stelle des üblichen Arbeitsweges von 5 km eine Strecke von 200 km zurückgelegt wird. Es ist auch nicht hinderlich, wenn der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken dient. Entscheidend ist, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt wird.

BSG erweitert Versi­che­rungs­schutz

Bislang war die Rechtsprechung zu dieser Frage teilweise uneinheitlich. Die Urteile des BSG beinhalten eine dagegen deutliche Klarstellung zur rechtlichen Bewertung von Wegeunfällen als Arbeitsunfälle und erweitern für die Betroffenen den Versi­che­rungs­schutz.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (pm/aw)

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