18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18023

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Urteil15.10.1992Bayerischer VerfassungsgerichtshofVf. 117-VI-91
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1993, 518Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1993, Seite: 518
  • NVwZ 1993, 468Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 1993, Seite: 468
  • WuM 1993, 331Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1993, Seite: 331
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ergänzende Informationen

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Urteil15.10.1992

Laufender Rechtsstreit wegen Miet­vertrags­kündigung: Einwurf eines Kündigungs­widerspruchs am letzten Tag der Frist um 18.05 Uhr in Briefkasten noch rechtzeitigEmpfänger musste mit Schreiben angesichts des Rechtsstreits rechnen

Werfen die Mieter einer Wohnung während eines laufenden Rechtsstreits wegen der Miet­vertrags­kündigung den Kündigungs­widerspruch am letzten Tag der Frist um 18.05 Uhr in den Briefkasten der Vermieter, so ist der Kündigungs­widerspruch rechtzeitig zugegangen. Denn der Vermieter muss damit rechnen, dass die Mieter die Frist vollständig ausschöpfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungs­gerichts­hofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Rechtsstreits mit ihrem Vermieter wegen der Kündigung des Mietvertrags warfen die Mieter am letzten Tag der Frist um 18.05 Uhr den Kündi­gungs­wi­der­spruch in den Briefkasten des Vermieters. Dieser berief sich jedoch auf den nicht rechtzeitigen Zugang des Schreibens, weil es außerhalb der üblichen Postlee­rungszeit eingeworfen wurde. Da das Landgericht München II dies jedoch anders sah und von einem rechtzeitigen Zugang ausging, musste sich nunmehr der Bayerische Verfas­sungs­ge­richtshof mit dem Fall beschäftigen.

Entscheidung über rechtzeitigen Zugang nicht willkürlich

Der Bayerische Verfas­sungs­ge­richtshof entschied, dass die Entscheidung des Landgerichts München II, wonach der Kündi­gungs­wi­der­spruch rechtzeitig zugegangen sei, nicht willkürlich war. Es führte weiter aus, dass eine Erklärung dann zugegangen ist, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Danach gehe ein in den Briefkasten geworfener Brief an dem Tag zu, an dem mit dessen Leerung noch zu rechnen ist.

Mit Postentleerung nach 18 Uhr konnte gerechnet werden

Davon ausgehend sei es nach Auffassung des Verfas­sungs­ge­richtshofs nicht zu beanstanden gewesen, dass das Landgericht den rechtzeitigen Zugang bejahte. Denn der Vermieter habe mit einem solchen Schreiben angesichts des Rechtsstreits rechnen müssen. Er habe sich darauf einstellen müssen, dass die Mieter die Frist voll ausschöpfen würden und daher noch am späten Abend in den Briefkasten schauen müssen.

Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1993, 518/rb)

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