18.10.2024
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Dokument-Nr. 31404

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Beschluss01.02.2022Bayerischer Verfassungsgerichtshof6 CE 21.2708
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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Beschluss01.02.2022

Bund darf Vize­präsidenten­stelle am Bundesfinanzhof vorläufig nicht besetzenLeistungs­ver­gleich der Bewerber rechts­feh­lerhaft

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat mit Beschlüssen drei Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen und damit die Stellen­be­setzung für das Vizeprä­si­den­tenamt am Bundesfinanzhof (BFH) vorläufig untersagt.

Im Auswahl­ver­fahren um das seit 1. November 2020 unbesetzte Vizeprä­si­den­tenamt hatte sich das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium für eine Bewerberin entschieden, die derzeit als Präsidentin eines Finanzgerichts tätig ist. Diese hatte sich u.a. gegen drei Vorsitzende Richter und Vorsitzende Richterinnen am BFH durchgesetzt. Den gegen die Auswah­l­ent­scheidung erhobenen Eilanträgen der drei Konkurrenten hatte das Verwal­tungs­gericht München mit Beschlüssen vom 14. Oktober 2021 stattgegeben und der Bundesrepublik Deutschland untersagt, die Vizeprä­si­den­ten­stelle mit der Bewerberin zu besetzen, solange keine neue Auswah­l­ent­scheidung über die Bewerbungen der Konkurrenten unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts getroffen worden ist.

BayVGH bestätigt Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts

Gegen die Beschlüsse legte die Bundesrepublik Deutschland jeweils Beschwerde ein. Der BayVGH hat die Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts nun bestätigt und eine Verletzung der drei Konkurrenten in ihrem Bewer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes bejaht. Unabhängig davon, ob das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium beim Anforderungsprofil für die Vizeprä­si­den­ten­stelle zulässigerweise auf eine richterliche Erfahrungszeit am BFH habe verzichten dürfen, sei der Leistungsvergleich der Bewerber anhand der abschließenden Gesamturteile in den dienstlichen Beurteilungen rechts­feh­lerhaft.

Anfor­de­rungs­profil unklar und höheres Statusamt nicht berücksichtigt

Das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium habe weder von einem Gleichstand noch von einem Vorsprung der ausgewählten Bewerberin ausgehen dürfen. Die Eignungs­prognose für die erfolgreiche Bewerberin sei nicht mit den anderen Beurteilungen vergleichbar, weil sie von einem Landes­dienstherrn stamme und unklar bleibe, welches Anfor­de­rungs­profil zugrunde gelegt worden sei. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die drei unterlegenen Konkurrenten als Vorsitzende Richter und Vorsitzende Richterinnen ein deutlich höheres Statusamt (Besol­dungs­gruppe R8) im Vergleich zur ausgewählten Bewerberin (Besol­dungs­gruppe R5) innehaben. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen würden, dass den im höheren Statusamt erzielten Beurteilungen ein höheres Gewicht beizumessen sei. Gegen die Beschlüsse gibt es keine Rechtsmittel.

Quelle: Bayerische Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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