Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil16.04.2012
Verwechslungsgefahr: Duschgel darf nicht wie Milchshake aussehenFür Verwechselbarkeit ist auf das Erkennen kleiner und kleinster Kinder abzustellen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine Untersagung bestätigt, die besagt, dass in Italien hergestellte Dusch- und Badegels mit den Geschmacksrichtungen „Erdbeere“, „Schokolade“ und „Creme Caramel“ wegen möglicher Verwechslung mit Milchshakes in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.
In gut sortierten Drogeriemärkten, aber auch in Parfümerien findet der Verbraucher appetitlich aufgemachte Duschgels, meist in milchigen Flaschen, bedruckt mit verlockenden Früchten und dem Aussehen, der Farbe, dem Geruch und der Konsistenz von Milchshakes. Die Verwechselungsgefahr mit einem Lebensmittel liegt auf der Hand, wobei der vermeintliche Genuss gefährlich enden kann. Im ungünstigsten Fall kann es nach dem Trinken des vermeintlichen Milchshakes zu einer „chemischen Lungenentzündung“ kommen, die einen lebensbedrohlichen oder sogar tödlichen Verlauf nehmen kann. Aus diesem Grund ist es nach deutschem Recht verboten, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte in den Verkehr zu bringen, sofern eine Verwechselung „vorhersehbar“ ist.
Mögliche Verwechselungen mit Lebensmitteln vorhersehbar
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im zugrunde liegenden Fall einen Bescheid des Landratsamts Miesbach bestätigt, womit der Antragstellerin untersagt worden war, in Italien hergestellte Dusch- und Badegels mit den Geschmacksrichtungen „Erdbeere“, „Schokolade“ und „Creme Caramel“ in Deutschland in den Verkehr zu bringen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zugestanden, dass die beanstandeten Produkte seit fast fünf Jahren in mehreren Mitgliedsstaaten der EU beanstandungslos auf dem Markt sind, ohne dass es jemals zu Verwechselungen mit Lebensmitteln und darauf zurückzuführende Gesundheitsschädigungen gekommen ist. Gleichwohl sei - so der Verwaltungsgerichtshof - vorhersehbar, dass es zu einer Verwechselung kommen könne. Vorhersehbar sei jeder Gebrauch, der so häufig vorkommt, dass mit ihm gerechnet werden müsse. Dies sei bei der Ähnlichkeit mit einem Milchshake bei Kindern, durch in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigte Menschen (z. B. sehbehinderte, demente oder alkoholisierte) Personen oder bei schlechten Lichtverhältnissen der Fall. Für die Verwechselbarkeit sei auf das Erkennen kleiner und kleinster Kinder abzustellen. Daher sei es unerheblich, ob auf der Flasche vor dem Verzehr gewarnt wird, weil Kinder dies nicht lesen, geschweige denn, ihren Sinngehalt erfassen könnten. Gleiches gelte für verwirrte ältere Menschen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2012
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online