21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil12.03.2013

Unter Verwendung von Bruchware hergestellte Fleisch- und Wurster­zeugnisse dürfen nicht mit "Delikatess- oder Spitzenqualität" beworben werdenBezeichnung als "Spitzenqualität" setzt bestimmte Auswahl des Ausgangs­ma­terials voraus

Fleisch- und Wurster­zeugnisse, die unter Verwendung von Bruchware, umgearbeiteter Wurst oder wieder­ver­a­r­beitetem Brät hergestellt wurden, dürfen nicht unter hervorhebenden Hinweisen wie „Delikatess- oder Spitzenqualität“ in den Verkehr gebracht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin in dem Verfahren 9 B 09.2135, eine Großmetzgerei aus der Oberpfalz, war mit ihrer Klage gegen einen Bescheid, mit dem ihr untersagt wurde, entsprechend hergestellte Fleisch­er­zeugnisse unter solch hervorhebenden Hinweisen in den Verkehr zu bringen, vor dem Verwal­tungs­gericht Regensburg unterlegen. In dem Verfahren 9 B 09.2135 hatte das Verwal­tungs­gericht München auf Antrag eines ortsansässigen Fleisch­wa­ren­pro­du­zenten festgestellt, dass Brühwurstwaren, die unter Weiter­ver­a­r­beitung von erhitztem Brät hergestellt werden, ohne Irreführung des Verbrauchers als „Spitzenqualität“ bezeichnet werden dürfen.

Zusatz aufbereiteter Ware sensorisch nicht wahrnehmbar

Die Bezeichnung als „Spitzenqualität“ setzt eine bestimmte Auswahl des Ausgangs­ma­terials voraus. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof wurde die Frage behandelt, ob hierunter auch Bruchware und erhitztes Brät zu rechnen sind. In diesem Zusammenhang setzten sich das Gericht und die Beteiligten mit der Aussage eines Lebens­mit­tel­tech­nologen auseinander, für den Verbraucher sei der Zusatz aufbereiteter Ware sensorisch nicht wahrnehmbar. Diskutiert wurde ferner, ob der Verbraucher aus Gründen der Transparenz darauf hingewiesen werden müsse, welche Zusätze das Endprodukt enthalte. Das Problem der Wieder­ver­a­r­beitung erhitzten Bräts sei vor allem durch die großen Discount-Handelsbetriebe aufgebracht worden, die die Bezeichnung als „Spitzenqualität“ forderten.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat in den Urteilen die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig zugelassen. Die vollständigen Urteilsgründe werden in einigen Wochen erwartet.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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