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- Bezeichnung "Hähnchenfiletstreifen" für industriell gefertigte Ware irreführendNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil30.06.2010, 13 LB 9/08
- Produkt mit Bezeichnung "Vorderschinken" muss auch Vorderschinken enthaltenVerwaltungsgericht Kassel, Beschluss28.06.2010, 5 L 208/10.KS
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil12.03.2013
Unter Verwendung von Bruchware hergestellte Fleisch- und Wursterzeugnisse dürfen nicht mit "Delikatess- oder Spitzenqualität" beworben werdenBezeichnung als "Spitzenqualität" setzt bestimmte Auswahl des Ausgangsmaterials voraus
Fleisch- und Wursterzeugnisse, die unter Verwendung von Bruchware, umgearbeiteter Wurst oder wiederverarbeitetem Brät hergestellt wurden, dürfen nicht unter hervorhebenden Hinweisen wie „Delikatess- oder Spitzenqualität“ in den Verkehr gebracht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin in dem Verfahren 9 B 09.2135, eine Großmetzgerei aus der Oberpfalz, war mit ihrer Klage gegen einen Bescheid, mit dem ihr untersagt wurde, entsprechend hergestellte Fleischerzeugnisse unter solch hervorhebenden Hinweisen in den Verkehr zu bringen, vor dem Verwaltungsgericht Regensburg unterlegen. In dem Verfahren 9 B 09.2135 hatte das Verwaltungsgericht München auf Antrag eines ortsansässigen Fleischwarenproduzenten festgestellt, dass Brühwurstwaren, die unter Weiterverarbeitung von erhitztem Brät hergestellt werden, ohne Irreführung des Verbrauchers als „Spitzenqualität“ bezeichnet werden dürfen.
Zusatz aufbereiteter Ware sensorisch nicht wahrnehmbar
Die Bezeichnung als „Spitzenqualität“ setzt eine bestimmte Auswahl des Ausgangsmaterials voraus. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde die Frage behandelt, ob hierunter auch Bruchware und erhitztes Brät zu rechnen sind. In diesem Zusammenhang setzten sich das Gericht und die Beteiligten mit der Aussage eines Lebensmitteltechnologen auseinander, für den Verbraucher sei der Zusatz aufbereiteter Ware sensorisch nicht wahrnehmbar. Diskutiert wurde ferner, ob der Verbraucher aus Gründen der Transparenz darauf hingewiesen werden müsse, welche Zusätze das Endprodukt enthalte. Das Problem der Wiederverarbeitung erhitzten Bräts sei vor allem durch die großen Discount-Handelsbetriebe aufgebracht worden, die die Bezeichnung als „Spitzenqualität“ forderten.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in den Urteilen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Die vollständigen Urteilsgründe werden in einigen Wochen erwartet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2013
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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