03.12.2024
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Dokument-Nr. 25289

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Beschluss15.12.2017Bayerischer Verwaltungsgerichtshof8 ZB 16.1806, 8 ZB 16.1814 und 8 ZB 16.1819
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss15.12.2017

Landes­hauptstadt München muss für Verlegung von Stolpersteinen keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erteilenFür Verlegung von Stolpersteinen wäre privat­rechtliche Gestattung durch Landes­hauptstadt München notwendig

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass die Landes­hauptstadt München nicht verpflichtet ist, für den Einbau von Stolpersteinen in öffentliche Verkehrsflächen eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis zu erteilen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens möchten als Angehörige mit Stolpersteinen in Gehwegen in München der Opfer des Natio­nal­so­zi­a­lismus gedenken und begehren zu diesem Zweck die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis (Sonder­nut­zungs­er­laubnis) durch die Landes­hauptstadt München. Mit ihren hierauf gerichteten Klagen hatten die Kläger vor dem Verwal­tungs­gericht München keinen Erfolg.

Stolpersteine ragen nur im Milli­me­ter­bereich aus Gehwegbelag heraus und stellen somit keine Behinderung für Verkehrs­teil­nehmer dar

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Anträge auf Zulassung der Berufungen gegen die erstin­sta­nz­lichen Urteile abgelehnt. Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs stellt die Verlegung von Stolpersteinen in öffentlichen Gehwegen zwar eine über Verkehrszwecke hinausgehende Sondernutzung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz dar. Diese unterliege in den konkreten Fällen jedoch nicht der Erlaub­nis­pflicht nach öffentlichem Recht. Denn aufgrund des bündigen Einbaus ragten die Stolpersteine nur im Milli­me­ter­bereich aus dem Gehwegbelag heraus, sodass Verkehrs­teil­nehmer hierdurch nicht behindert werden könnten. Damit ergebe sich eine öffentlich-rechtliche Erlaub­nis­pflicht auch nicht aus der städtischen Satzung, die bestimmte Nutzungen des Straßenraums (nur) über der Straße­n­o­ber­fläche dem öffentlichen Recht unterstelle.

Kein Anspruch auf öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur Verlegung von Stolpersteinen

Folglich haben die Kläger keinen Anspruch gegen die Landes­hauptstadt München auf Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis zur Verlegung von Stolpersteinen auf öffentlichen Gehwegen. Vielmehr wäre hierfür eine privat­rechtliche Gestattung durch die Landes­hauptstadt München notwendig, über die der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof nicht zu befinden hat. Ob die Entscheidung der Landes­hauptstadt, Stolpersteine in München nicht zuzulassen, rechtmäßig ist, war vorliegend nicht entschei­dungs­re­levant.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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