18.10.2024
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Dokument-Nr. 10830

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss16.11.2010

Bayerischer VGH: Keine Befreiung vom Studienbeitrag bei „Patchwork-Familie“Befrei­ungs­vor­schrift für Studienbeiträge auf Stiefeltern nicht anwendbar

Studierende aus kinderreichen Familien können nur dann auf Antrag von der Studien­bei­trags­pflicht befreit werden, wenn die leiblichen Eltern Kindergeld für drei oder mehr Kinder beziehen. Kinder aus so genannten Patchwork-Familien können sich dagegen nicht auf diese Regelung berufen. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Nach dem Bayerischen Hochschulgesetz können Studierende aus kinderreichen Familien auf Antrag von der Studien­bei­trags­pflicht unter anderem dann befreit werden, wenn ihre leiblichen Eltern für drei oder mehr Kinder Kindergeld beziehen. Ferner kann die Hochschule in besonderen Härtefällen von der Studien­bei­trags­pflicht befreien. Falls eine Befreiung nicht in Betracht kommt, sieht das bayerische Hochschulrecht Studien­bei­trags­da­rlehen unter sozia­l­ver­träg­lichen Bedingungen vor.

Student sieht in eigener finanzieller Situation des Studenten einen besonderen Härtefall

Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein Student bei der Universität Erlangen die Befreiung von Studien­bei­trägen (500 Euro pro Semester). Seinen Antrag begründete er damit, dass seine mit dem Stiefvater wieder­ver­hei­ratete Mutter zwar nur für ihn Kindergeld beziehe. Sein Stiefvater allerdings beziehe für seine drei leiblichen Kinder ebenfalls Kindergeld. Der gesetzliche Befrei­ung­s­tat­bestand müsse, um seinem sozialen Zweck gerecht zu werden, über seinen Wortlaut hinaus auch bei dieser Sachlage angewandt werden. Auch liege wegen der finanziellen Situation des Studenten ein besonderer Härtefall vor.

Befrei­ung­s­tat­be­stände im Hochschulrecht sind grundsätzlich zurückhaltend zu interpretieren

Die Universität lehnte die Befreiung ab. Die Klage des Studenten blieb sowohl vor dem Verwal­tungs­gericht als auch vor dem Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof erfolglos. Als Ausnahmen von der im Regelfall bestehenden Pflicht zur Entrichtung von Studien­bei­trägen, mit denen die Studierenden zu Mitfinanzierern der Hochschulen würden, seien die Befrei­ung­s­tat­be­stände im Hochschulrecht grundsätzlich zurückhaltend zu interpretieren.

Kinder­geld­be­zieher muss leiblicher Elternteil des Studierenden sein

Die Befrei­ungs­mög­lichkeit für Studierende aus kindereichen Familien setze voraus, dass es sich bei demjenigen, der das Kindergeld bezieht, um einen leiblichen Elternteil des Studierenden handele. Die Befrei­ungs­vor­schrift sei nicht anwendbar auf Stiefeltern, auch wenn sie für ihre leiblichen Kinder – hier also die Stief­ge­schwister des Studierenden – Kindergeld bekämen. Ebenso wenig könne es darauf ankommen, dass der Stiefvater den Kläger tatsächlich unterhalte.

Student kann sozia­l­ver­träg­liches Studien­bei­trags­da­rlehen in Anspruch nehmen

Darüber hinaus – so das Gericht - könne man einen besonderen Härtefall grundsätzlich nicht allein mit finanziellen oder wirtschaft­lichen Gesichtspunkten begründen. Das gelte insbesondere dann, wenn der Studierende ein sozia­l­ver­träg­liches Studien­bei­trags­da­rlehen in Anspruch nehmen könne.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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