21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss11.10.2012

Gewalttätiger Zweitklässler darf an andere Grundschule versetzt werdenGericht lehnt Eilrechtsschutz der Eltern aufgrund vorheriger Ablehnung zur Kooperation mit Lehrern ab

Ein gewalttätiger Grundschüler, der durch aggressives, provozierendes Verhalten gegenüber Mitschülern bis hin zu körperlichen Ausein­an­der­set­zungen aufgefallen ist und dessen Eltern nicht zur Kooperation mit den Lehrern bereit sind, darf an eine andere Grundschule versetzt werden. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im August 2012 ein Schüler einer Regensburger Grundschule an eine andere Schule versetzt. Der Zweitklässler war bereits seit der ersten Grund­schul­klasse massiv durch Störungen des Unterrichts, vor allem auch durch aggressives, provozierendes Verhalten gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern bis hin zu körperlichen Ausein­an­der­set­zungen aufgefallen. Erzieherische Maßnahmen gegenüber dem Kind sowie Gespräche mit den Eltern und Hilfsangebote an diese führten zu keiner Besserung. Da auch die bisher ergriffenen Ordnungs­maß­nahmen - zahlreiche Verweise und ein dreitätiger Unter­richts­aus­schluss - erfolglos geblieben waren, entschloss sich die Lehrerkonferenz, den Schüler durch das staatliche Schulamt an eine andere Grundschule versetzen zu lassen.

Zuweisung an andere Schule gerechtfertigt

Nachdem das Verwal­tungs­gericht Regensburg den von den Eltern des Schülers gegen die Versetzung eingelegten Eilrechtschutz abgelehnt hatte, wies auch der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof in zweiter Instanz die Beschwerde zurück. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Zuweisung an eine andere Schule zwar bei einem Grundschüler in der zweiten Klasse nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht komme, sie aber im Fall des Regensburger Schülers gerechtfertigt sei. Auch an Grundschulen hätten sich die Schüler so zu verhalten, dass die Bildungs- und Erziehungsziele der Schule ohne Störungen des Schulbetriebs erreicht werden könnten.

Eltern verweigern Zusammenarbeit mit Lehrern

Auch hätten sich die Eltern gegenüber den Gesprächs- und Hilfsangeboten der Schule ablehnend und uneinsichtig gezeitigt. Entgegen der Elternpflicht aus dem bayerischen Erziehungs- und Unter­richts­gesetz, die Bildungs- und Erzie­hungs­arbeit der Schule zu unterstützen, hätten sie weitgehend die Zusammenarbeit mit den Lehrern verweigert.

Verhal­tens­ver­än­derung durch pädagogische Hilfe

Schließlich sei auch die Auswahl der neuen Grundschule fehlerfrei erfolgt, denn dort käme der Schüler in eine kleinere Klasse bei einem Lehrer mit speziellen pädagogischen Zusatz­qua­li­fi­ka­tionen. Die Versetzung eröffne somit die Chance zu einer Verhal­ten­s­än­derung des Kindes.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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