Dokument-Nr. 10476
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- Schüler nicht versetzt: Festlegen der Jahreszeugnisnoten unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen des 2. Schulhalbjahr zulässigVerwaltungsgericht Mainz, Beschluss27.08.2010, 6 L 857/10.MZ
- Zeugnisnoten dürfen vom rechnerischen Durchschnitt abweichenVerwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss10.08.2010, 6 B 149/10
Verwaltungsgericht Aachen Beschluss22.09.2010
Nichtversetzung eines Schülers wegen mangelnder Beteiligung am Unterricht rechtmäßigOberstufenschüler müssen sich aus eigenem Antrieb in den Unterricht einbringen
Eine Nichtversetzung eines Oberstufenschülers in die Jahrgangsstufe 12 ist rechtmäßig, wenn der Schüler in vier Fächern Leistungen erbracht hatte, die mit "mangelhaft" bewertet worden sind. Dies entschied das Veraltungsgericht Aachen.
In dem zugrunde liegenden Streitfall beruhten die mangelhaften Noten unter anderem darauf, dass die "Sonstige Mitarbeit" des Schülers von seinen Lehrern mit "kaum vorhanden" bis "gar nicht vorhanden" beurteilt worden war. Der Schüler hatte seinen Lehrern vorgehalten, dass es ihre Aufgabe gewesen wäre, Leistungen im Bereich der "Sonstigen Mitarbeit" von ihm abzuverlangen.
Schüler muss Mitwirkungspflicht eigenverantwortlich nachkommen
Dem ist das Verwaltungsgericht Aachen entgegen getreten und hat klargestellt, dass Schüler - gerade in der gymnasialen Oberstufe - selbst verpflichtet seien, an ihrer Bildung und Erziehung mitzuwirken, und sie sich nicht auf die Initiative des jeweiligen Fachlehrers verlassen könnten. Komme der Schüler seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, dürfe er sich nicht darüber beklagen, dass sein Lehrer ihn deswegen schlecht beurteile.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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