Dokument-Nr. 10237
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss27.08.2010
Schüler nicht versetzt: Festlegen der Jahreszeugnisnoten unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen des 2. Schulhalbjahr zulässigGewichtung der Leistungen des 1. und 2. Schulhalbjahrs im Verhältnis 1:2 nicht zu beanstanden
Die Ermittlung der Jahreszeugnisnote am Ende der Klassenstufe 10 unter Gewichtung der Leistungen im 1. und 2. Schulhalbjahr im Verhältnis 1:2 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der Antragsteller am Ende der Klassenstufe 10 nicht in die 11. Klassenstufe versetzt, weil er im Jahreszeugnis in zwei Fächern die Note „mangelhaft” hatte und diese Noten auch nicht ausgleichen konnte.
Schüler hält versetzungsrelevante Note für unzutreffend berechnet
Mit seinem beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag beanstandete er seine Nichtversetzung, indem er sich gegen die Jahreszeugnisnote „mangelhaft” in einem der beiden Fächer wandte. Diese Note sei unzutreffend berechnet worden, weil die Leistungen im 2. Schulhalbjahr im Vergleich zu denen aus dem 1. Schulhalbjahr doppelt (im Verhältnis 1:2) gewichtet worden seien, machte er unter anderem geltend.
Vorgenommene Gewichtung ist im Rahmen des pädagogischen Bewertungsspielraums
Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz lehnten seinen Antrag ab: Die Ermittlung der Jahresnote unter Gewichtung der Leistungen im 1. Schulhalbjahr und im 2. Schulhalbjahr im Verhältnis 1:2 sei nicht zu beanstanden. Die maßgeblichen Vorschriften enthielten keine rechnerischen Vorgaben im Sinne verbindlicher mathematischer Formeln zur Berechnung der Jahreszeugnisnoten. Es sei lediglich vorgegeben, dass Jahreszeugnisnoten aufgrund der Leistungen im gesamten Schuljahr unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im 2. Schulhalbjahr festgelegt werden. Wie sich die „stärkere Berücksichtigung” auszudrücken habe, obliege mangels weiterer Vorgaben der pädagogischen Einschätzung durch die Lehrkraft. Die stärkere Berücksichtigung erfordere nicht zwingend eine Gewichtung 1:2, sie stehe dem aber auch nicht entgegen. Die vorgenommene Gewichtung halte sich im Rahmen des pädagogischen Bewertungsspielraums, über den eine Lehrkraft bei der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung verfüge.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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