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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss27.08.2010

Schüler nicht versetzt: Festlegen der Jahres­zeug­nisnoten unter stärkerer Berück­sich­tigung der Leistungen des 2. Schulhalbjahr zulässigGewichtung der Leistungen des 1. und 2. Schulhalbjahrs im Verhältnis 1:2 nicht zu beanstanden

Die Ermittlung der Jahres­zeug­nisnote am Ende der Klassenstufe 10 unter Gewichtung der Leistungen im 1. und 2. Schulhalbjahr im Verhältnis 1:2 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der Antragsteller am Ende der Klassenstufe 10 nicht in die 11. Klassenstufe versetzt, weil er im Jahreszeugnis in zwei Fächern die Note „mangelhaft” hatte und diese Noten auch nicht ausgleichen konnte.

Schüler hält verset­zungs­re­levante Note für unzutreffend berechnet

Mit seinem beim Verwal­tungs­gericht gestellten Eilantrag beanstandete er seine Nichtversetzung, indem er sich gegen die Jahres­zeug­nisnote „mangelhaft” in einem der beiden Fächer wandte. Diese Note sei unzutreffend berechnet worden, weil die Leistungen im 2. Schulhalbjahr im Vergleich zu denen aus dem 1. Schulhalbjahr doppelt (im Verhältnis 1:2) gewichtet worden seien, machte er unter anderem geltend.

Vorgenommene Gewichtung ist im Rahmen des pädagogischen Bewer­tungs­spielraums

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Mainz lehnten seinen Antrag ab: Die Ermittlung der Jahresnote unter Gewichtung der Leistungen im 1. Schulhalbjahr und im 2. Schulhalbjahr im Verhältnis 1:2 sei nicht zu beanstanden. Die maßgeblichen Vorschriften enthielten keine rechnerischen Vorgaben im Sinne verbindlicher mathematischer Formeln zur Berechnung der Jahres­zeug­nisnoten. Es sei lediglich vorgegeben, dass Jahres­zeug­nisnoten aufgrund der Leistungen im gesamten Schuljahr unter stärkerer Berück­sich­tigung der Leistungen im 2. Schulhalbjahr festgelegt werden. Wie sich die „stärkere Berück­sich­tigung” auszudrücken habe, obliege mangels weiterer Vorgaben der pädagogischen Einschätzung durch die Lehrkraft. Die stärkere Berück­sich­tigung erfordere nicht zwingend eine Gewichtung 1:2, sie stehe dem aber auch nicht entgegen. Die vorgenommene Gewichtung halte sich im Rahmen des pädagogischen Bewer­tungs­spielraums, über den eine Lehrkraft bei der Leistungs­fest­stellung und Leistungs­be­wertung verfüge.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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