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21.05.2026 

Dokument-Nr. 35991

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil19.05.2026

Presse hat nur teilweisen Auskunfts­an­spruch über Teilnehmer von Staatsempfängen beim „Ludwig-Erhard-Gipfel“Anspruch bezüglich bloß eingeladener Personen zum Schutz des Persön­lich­keits­rechts verneint

Die Presse hat keinen vollum­fäng­lichen Anspruch gegenüber der Bayerischen Staatskanzlei auf Auskunft darüber, wer zu den beim "Ludwig-Erhard-Gipfel" veranstalteten Staatsempfängen eingeladen war und ob eine Einladung seitens der Bayerischen Staatsregierung oder seitens des ausrichtenden Unternehmens veranlasst wurde. Auskunft muss nur über die Namen und Funktionen der Personen erteilt werden, die tatsächlich an einem der Staatsempfänge teilgenommen und sich damit aus ihrer Privatsphäre in die Öffentlichkeit begeben haben. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Die Bayerische Staatsregierung veranstaltete in den Jahren 2022 bis 2025 Staatsempfänge im Rahmen des von einem privaten Unternehmen veranstalteten "Ludwig-Erhard-Gipfels". Eine Presseanfrage der beiden Antragsteller, ein Medien­un­ter­nehmen sowie ein für dessen Online-Nachrich­ten­portal tätiger Redakteur, blieb mit Verweis auf Daten­schutz­gründe teilweise unbeantwortet. Die Antragsteller ersuchten beim Verwal­tungs­gericht München erfolglos um Eilrechtsschutz.

Umfang des Auskunfts­an­spruchs bei tatsächlicher Teilnahme

Der BayVGH entschied nun, dass ausschließlich für den Redakteur und für diesen lediglich ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Nennung der Namen, Funktionen und Institutionen der Gäste bestehe, die tatsächlich an den Staatsempfängen im Rahmen des "Ludwig-Erhard-Gipfels" teilnahmen. Insoweit überwiege das Auskunfts­in­teresse der Presse die Persön­lich­keits­rechte der Gäste. Die Informationen beträfen deren Persön­lich­keitsrecht lediglich innerhalb der sog. Sozialsphäre. Durch die Teilnahme an einem der Staatsempfänge hätten die Gäste sich in die Öffentlichkeit begeben und müssten mit einer Außen­wahr­nehmung rechnen. Eine unzulässige Stigmatisierung oder Prangerwirkung allein durch einen Bericht über eine Teilnahme an einem dieser Staatsempfänge sei nicht zu befürchten. Denn die an die Presse heraus­zu­ge­benden Informationen ließen nicht die Schluss­fol­gerung zu, dass die Einladung zum jeweiligen Staatsempfang "erkauft" wurde. Auch seien sie kein Hinweis darauf, dass politische Kontakte "erkauft" worden seien. Dies sei bei einer eventuellen Berich­t­er­stattung zu berücksichtigen.

Ausschluss des Auskunfts­an­spruchs bei bloßer Einladung

Zum Schutz des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts der Personen, die einer Einladung zu einem der Staatsempfänge nicht gefolgt seien, bestehe hingegen kein Anspruch auf die begehrten Informationen. Bei Herausgabe von weiteren Informationen sei eine unzulässige, nicht gerechtfertigte Prangerwirkung zu befürchten. Insbesondere bezüglich der Personen, die vom Veranstalter des "Ludwig-Erhard-Gipfels" als Gäste vorgeschlagen wurden, könne der Eindruck entstehen, dass sie für die Einladung zum Staatsempfang bezahlt hätten, auch wenn dies tatsächlich nicht der Fall gewesen wäre.

Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/mw)

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