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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss14.05.2012

Presse hat keinen Anspruch auf Auskunft über Geschäfts­füh­rer­gehalt der Klinikum Bayreuth GmbHPersönliche Interesse des Geschäfts­führers an Vertraulichkeit haben Vorrang vor öffentlichem Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse

Die Presse hat keinen Anspruch auf Auskunft über das Gehalt des Geschäfts­führers der Klinikum Bayreuth GmbH, da das persönliche Interesse des Geschäfts­führers an der Vertraulichkeit trotz der öffentlichen Trägerschaft Vorrang hat. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Anlass für das Auskunfts­ver­langen des Nordbayerischen Kuriers war eine Verlängerung des Geschäfts­füh­rer­vertrags gewesen. Das Verwal­tungs­gericht Bayreuth hatte den mit den Vertrags­ver­hand­lungen befassten Kranken­h­aus­zweck­verband verpflichtet, Auskunft über den Rahmen zu geben, den er der GmbH für die Gehalts­ver­hand­lungen gesetzt hatte. Für das Verwal­tungs­gericht war ausschlaggebend, dass sich die Klinikum Bayreuth GmbH in öffentlicher Trägerschaft befindet. Sowohl ihre Geschäfts­in­teressen als auch die persönlichen Interessen des Geschäfts­führers müssten daher hinter dem öffentlichen Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse zurückstehen.

Interesse der Öffentlichkeit an Transparenz der Gehälter hat nicht ohne Weiteres Vorrang vor infor­ma­ti­o­neller Selbst­be­stimmung des Betroffenen

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hingegen hat hier das persönliche Interesse des Geschäfts­führers an der Vertraulichkeit trotz der öffentlichen Trägerschaft Vorrang. Es gebe differenzierte gesetzliche Regelungen über die Veröf­fent­lichung von Gehältern im Bereich kommunaler Unternehmen. Daraus ergebe sich, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einer Transparenz der Gehälter dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbst­be­stimmung nicht ohne Weiteres vorgehe. Habe der Geschäftsführer sein Einverständnis nicht erklärt, dürfe er kraft der gesetzlichen Regelung darauf vertrauen, dass eine Veröf­fent­lichung unterbleibe.

Veröf­fent­lichung der Bezüge kann nur mit Zustimmung des Betroffenen angeordnet werden

Der Gesetzgeber habe den Kommunen lediglich auferlegt, darauf hinzuwirken, dass jedes Mitglied eines geschäfts­füh­renden Unter­neh­mens­organs vertraglich verpflichtet wird, sein Gehalt zur Veröf­fent­lichung mitzuteilen. Die gewünschte Bereitschaft zur Transparenz könne zwar für den öffentlichen Arbeitgeber möglicherweise ein Kriterium bei der Auswahl der für einen Geschäfts­füh­rer­posten in Betracht kommenden Bewerber sein. Auch sei ein rechts­auf­sicht­liches Einschreiten nicht ausgeschlossen. Die gesetzlich geregelte Hinwir­kens­pflicht ändere jedoch nichts daran, dass die Veröf­fent­lichung der Bezüge nur mit der Maßgabe der Zustimmung des Betroffenen angeordnet werden könne, an der es hier fehle.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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