Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil07.07.2015
Stadtrat hat kein Recht auf Auskunft über das Gehalt von Geschäftsführern städtischer UnternehmenRecht für uneingeschränkte Auskunftsanfragen steht nur Gremium aus einem Fünftel der Stadträte zu
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Oberbürgermeisterin der Stadt Chemnitz nicht verpflichtet ist, ein einzelnes Mitglied des Stadtrats über die Gehälter der Geschäftsführer der städtischen Unternehmen und der Unternehmen mit städtischer Beteiligung zu informieren.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens - ein Mitglied des Chemnitzer Stadtrats - hatte an die Oberbürgermeisterin der Stadt die Anfrage gerichtet, welches Gehalt und welche variablen Gehaltsbestandteile die Geschäftsführer der städtischen Unternehmen und der Unternehmen mit städtischer Beteiligung bezögen. Diese verweigerte die Auskunft. Die von dem Stadtrat daraufhin vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage ist auch in zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben.
Anfrage des Stadtratmitglieds bezieht sich auf mehrere höchst unterschiedliche Lebenssachverhalte
Das Sächsische Oberverwaltungsgerichts wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass nach den Regelungen der Sächsischen Gemeindeordnung ein Mitglied des Stadtrats das Recht zu Anfragen nur in einzelnen Angelegenheiten der Gemeinde habe. Das Recht, ohne diese Einschränkung Anfragen zu allen Angelegenheiten der Gemeinde an die Stadtverwaltung zu richten, stehe nur einem Gremium von einem Fünftel der Stadträte zu und sei daher weiter ausgestaltet als dasjenige eines einzelnen Mitglieds des Stadtrats. Einzelne Angelegenheiten seien solche, die sich auf einen konkreten Lebenssachverhalt bezögen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Anfrage des Klägers beziehe sich auf mehrere höchst unterschiedliche Lebenssachverhalte und betreffe eine Vielzahl von Geschäftsführern in verschiedenen Unternehmen mit nicht vergleichbaren Geschäftsfeldern. Ein inhaltlicher Zusammenhang der Unternehmen bestehe nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2015
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online