21.11.2024
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Dokument-Nr. 21488

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil07.07.2015

Stadtrat hat kein Recht auf Auskunft über das Gehalt von Geschäfts­führern städtischer UnternehmenRecht für unein­ge­schränkte Auskunfts­an­fragen steht nur Gremium aus einem Fünftel der Stadträte zu

Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Oberbür­ger­meisterin der Stadt Chemnitz nicht verpflichtet ist, ein einzelnes Mitglied des Stadtrats über die Gehälter der Geschäftsführer der städtischen Unternehmen und der Unternehmen mit städtischer Beteiligung zu informieren.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens - ein Mitglied des Chemnitzer Stadtrats - hatte an die Oberbür­ger­meisterin der Stadt die Anfrage gerichtet, welches Gehalt und welche variablen Gehalts­be­standteile die Geschäftsführer der städtischen Unternehmen und der Unternehmen mit städtischer Beteiligung bezögen. Diese verweigerte die Auskunft. Die von dem Stadtrat daraufhin vor dem Verwal­tungs­gericht erhobene Klage ist auch in zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben.

Anfrage des Stadt­rat­mit­glieds bezieht sich auf mehrere höchst unter­schiedliche Lebens­sach­verhalte

Das Sächsische Oberver­wal­tungs­ge­richts wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass nach den Regelungen der Sächsischen Gemeindeordnung ein Mitglied des Stadtrats das Recht zu Anfragen nur in einzelnen Angelegenheiten der Gemeinde habe. Das Recht, ohne diese Einschränkung Anfragen zu allen Angelegenheiten der Gemeinde an die Stadtverwaltung zu richten, stehe nur einem Gremium von einem Fünftel der Stadträte zu und sei daher weiter ausgestaltet als dasjenige eines einzelnen Mitglieds des Stadtrats. Einzelne Angelegenheiten seien solche, die sich auf einen konkreten Lebens­sach­verhalt bezögen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Anfrage des Klägers beziehe sich auf mehrere höchst unter­schiedliche Lebens­sach­verhalte und betreffe eine Vielzahl von Geschäfts­führern in verschiedenen Unternehmen mit nicht vergleichbaren Geschäfts­feldern. Ein inhaltlicher Zusammenhang der Unternehmen bestehe nicht.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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