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11.07.2025 
Sie sehen ein Kruzifix, wie es von der Wand abgenommen wird.

Dokument-Nr. 35203

Sie sehen ein Kruzifix, wie es von der Wand abgenommen wird.
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Urteil08.07.2025Bayerischer Verwaltungsgerichtshof7 BV 21.336
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil08.07.2025

Kruzifix im Eingangsbereich eines staatlichen Gymnasiums hat die Glaubens­freiheit von Schülerinnen verletztRecht auf negative Glaubens­freiheit

Ein Kruzifix im Eingangsbereich eines staatlichen Gymnasiums hat die Glaubens­freiheit von zwei Schülerinnen verletzt. Die Weigerung der Schule, das Kruzifix zu Schulzeiten der Klägerinnen zu entfernen, war daher rechtswidrig. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) mit Urteil vom gestrigen Tag festgestellt. Für rechtmäßig erachtete der BayVGH hingegen die Anordnung des Schulleiters, bei Nichtteilnahme an Schul­got­tes­diensten einen Alter­na­ti­vun­terricht besuchen zu müssen, der sich u.a. mit allgemeinen Themen aus dem Fach Ethik befasste.

Die Klägerinnen, die mittlerweile das Gymnasium mit dem Abitur verlassen haben, beantragten während ihrer Schulzeit die Entfernung eines Holzkreuzes (150 cm hoch und 50 cm breit), das mit einer 30 cm hohen und 25 cm breiten Darstellung des gekreuzigten Christus (Kruzifix) versehen war. Dieses ist im Haupt­ein­gangs­bereich der Schule an einem Stützpfeiler neben der Haupttreppe angebracht. Die Klägerinnen wandten sich zudem gegen den vom Schulleiter eingeführten Alter­na­ti­vun­terricht, der während der dreimal im Jahr stattfindenden Schul­got­tes­dienste von denjenigen, die daran nicht teilneh-men wollten, verpflichtend zu besuchen war. Nachdem die Schule ihren Begehren nicht nachkam, klagten die Klägerinnen erfolglos beim Verwal­tungs­gericht München.

Richter: Schule hätte das Kreuz entfernen müssen

Der BayVGH stellte nun fest, dass die Schule verpflichtet gewesen wäre, das Kruzifix zu entfernen. Der BayVGH sieht – unter Berück­sich­tigung der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts in dessen sog. „Kruzi­fix­be­schluss“ – in der Konfrontation mit dem Kruzifix als religiösem Symbol einen Eingriff in die verfas­sungs­rechtlich verbürgte negative Glaubensfreiheit. Die Klägerinnen waren wegen der Schulpflicht zwangsweise und immer wiederkehrend sowie im Hinblick auf dessen Positionierung ohne (zumutbare) Ausweich­mög­lichkeit mit dem Kruzifix konfrontiert. Das groß dimensionierte Kruzifix war an einer sehr exponierten Stelle angebracht und zeichnete sich durch eine figurenhaften Darstellung des Leichnams Jesu aus. Ob die Anbringung eines Kruzifixes durch ein vom Bayerischen Landtag verabschiedetes Gesetz hätte legitimiert werden können, ließ der BayVGH offen. Denn für Gymnasien gab (und gibt) es weder eine gesetzliche Regelung für das Anbringen von Kreuzen noch für das Anbringen von Kruzifixen.

Pflicht zur Teilnahme am Alter­na­ti­vun­terricht rechtmäßig

Die Pflicht zur Teilnahme am Alter­na­ti­vun­terricht erachtete der BayVGH hingegen als rechtmäßig. Zwar könne der Besuch von Schul­got­tes­diensten den Schülerinnen und Schülern nicht vorgeschrieben werde. Dies ergebe sich aus der verfas­sungs­rechtlich gebotenen Freiwilligkeit des Besuchs. Daraus könne jedoch kein Anspruch abgeleitet werden, für die Dauer des Schul­got­tes­dienstes vom Unterricht befreit zu werden. An-haltspunkte dafür, dass die Klägerinnen durch die Pflicht zur Teilnahme am Alternativun-terricht zum Besuch des Schul­got­tes­dienstes angehalten werden sollten, sah der BayVGH nicht. Durch den Alter­na­ti­vun­terricht werde vielmehr eine Gleich­be­handlung aller Schülerinnen und Schüler sichergestellt.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht einlegt werden.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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