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- Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich und nicht privaten Bereich verfassungsgemäßBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil15.05.2014, Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12
- Rundfunkbeitrag: Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäßVerfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil13.05.2014, VGH B 35/12
- Rundfunkbeitragspflicht verstößt nicht gegen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und ist damit nicht verfassungswidrigVerwaltungsgericht Potsdam, Urteil30.07.2013, 11 K 1090/13
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil30.10.2015
Autovermietung Sixt muss Rundfunkbeitrag für Fahrzeuge zahlenRundfunkbeitrag für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich rechtmäßig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Er hat damit die Berufung der Sixt GmbH & Autovermietung KG zurückgewiesen und ein Urteil des Verwaltungsgerichts München bestätigt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass auch im nicht privaten - d.h. im weiteren Sinne "unternehmerischen" - Bereich das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot spezifische Vorteile vermittle, welche durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten seien. Namentlich verstoße der Beitrag für Kraftfahrzeuge nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Bei gewerblichen Autovermietern wie der Klägerin legten Kunden regelmäßig Wert auf das Vorhandensein eines Radios. Insoweit könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einer Weise genutzt werden, der die Unternehmenszwecke fördert.
Ausgestaltung des Beitrags durch Gesetzgeber hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert
Die Ausgestaltung des Beitrags durch den Gesetzgeber ist nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den erhaltenen Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabepflichtigen untereinander angemessen zu verteilen. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beträgt die Beitragshöhe für ein Fahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags. Für Betriebstätten ist die Beitragshöhe stufenweise nach der Anzahl der neben dem Inhaber dort Beschäftigten gestaffelt. Die Staffelung reicht von einem Drittel des Rundfunkbeitrags (bei keinem bis acht Beschäftigten) bis zu max. 180 Rundfunkbeiträgen (bei Betriebstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten).
Bereits mit Urteil vom 15. Mai 2014 hatte zudem der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Vorschriften über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags sowohl im privaten als auch nicht privaten Bereich für mit der Bayerischen Verfassung vereinbar erklärt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2015
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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