21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil30.10.2015

Autovermietung Sixt muss Rundfunkbeitrag für Fahrzeuge zahlenRundfunkbeitrag für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich rechtmäßig

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunk­beitrags im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Er hat damit die Berufung der Sixt GmbH & Autovermietung KG zurückgewiesen und ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts München bestätigt.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof begründete seine Entscheidung damit, dass auch im nicht privaten - d.h. im weiteren Sinne "unter­neh­me­rischen" - Bereich das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot spezifische Vorteile vermittle, welche durch den wohnungs­be­zogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten seien. Namentlich verstoße der Beitrag für Kraftfahrzeuge nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Bei gewerblichen Autovermietern wie der Klägerin legten Kunden regelmäßig Wert auf das Vorhandensein eines Radios. Insoweit könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einer Weise genutzt werden, der die Unter­neh­mens­zwecke fördert.

Ausgestaltung des Beitrags durch Gesetzgeber hinreichend reali­täts­gerecht und ausreichend differenziert

Die Ausgestaltung des Beitrags durch den Gesetzgeber ist nach Ansicht des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hinreichend reali­täts­gerecht und ausreichend differenziert, um den erhaltenen Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabe­pflichtigen untereinander angemessen zu verteilen. Nach dem Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag beträgt die Beitragshöhe für ein Fahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunk­beitrags. Für Betriebstätten ist die Beitragshöhe stufenweise nach der Anzahl der neben dem Inhaber dort Beschäftigten gestaffelt. Die Staffelung reicht von einem Drittel des Rundfunk­beitrags (bei keinem bis acht Beschäftigten) bis zu max. 180 Rundfunk­bei­trägen (bei Betriebstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten).

Bereits mit Urteil vom 15. Mai 2014 hatte zudem der Bayerische Verfas­sungs­ge­richtshof die Vorschriften über die Erhebung eines Rundfunk­beitrags sowohl im privaten als auch nicht privaten Bereich für mit der Bayerischen Verfassung vereinbar erklärt (vgl. Bayerischer Verwal­tungs­ge­richtshof, Urteil v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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