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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil28.05.2014

Bemerkungen im Abiturzeugnis über Notenschutz für Legastheniker unzulässigGesetzliche Grundlage für Bemerkungen über Notenschutz für Legastheniker im Abiturzeugnis nicht gegeben

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass Bemerkungen im Abiturzeugnis über Notenschutz für Legastheniker (etwa die Nichtbewertung von Recht­schreib­leistungen) unzulässig sind.

Beim so genannten Notenschutz werden - im Gegensatz zum bloßen Nachteils­aus­gleich, etwa durch Verlängerung der Bearbei­tungszeit zum Ausgleich einer Behinderung - an den Legastheniker geringere Leistungs­an­for­de­rungen als an die übrigen Schüler gestellt, z.B. indem Recht­schreib­fehler in die Bewertung nicht einfließen.

Abiturientinnen klagen gegen Bemerkung im Abiturzeugnis

Im zugrunde liegenden Verfahren hatten zwei Abiturienten, denen fachärztlich "Legasthenie" attestiert worden war, gegen in ihren Abitur­zeug­nissen enthaltene Bemerkungen, nach denen unter anderem Recht­schreib­fehler nicht bewertet wurden, geklagt. Vor dem Verwal­tungs­gericht hatten sie keinen Erfolg.

Anspruch aller Prüflinge auf Chancen­gleichheit durch Bemerkung über Notenschutz für Legastheniker in erheblicher Weise betroffen

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für Bemerkungen über Notenschutz für Legastheniker im Abiturzeugnis. Über die Zulässigkeit von Maßnahmen des Notenschutzes einschließlich ihrer Folgen - etwa in Bezug auf das auszustellende Zeugnis - habe im Wesentlichen der parla­men­ta­rische Gesetzgeber zu entscheiden. Dies gelte jedenfalls bei schulischen Abschluss­prü­fungen, die für den beruflichen Werdegang bedeutsam seien. Denn wegen der mit Maßnahmen des Notenschutzes verbundenen Abweichungen von den allgemein geltenden Leistungs­an­for­de­rungen sei der aus den Grundrechten auf Gleich­be­handlung und Berufsfreiheit folgende Anspruch aller Prüflinge auf Chancengleichheit in erheblicher Weise betroffen. Maßnahmen des Notenschutzes in der Schule sehe der Gesetzgeber in Bayern gegenwärtig nicht vor. Sie seien - ebenso wie entsprechende Zeugnis­be­mer­kungen - deshalb rechtlich unzulässig, solange der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestal­tungs­freiheit hierfür keine gesetzliche Grundlage geschaffen habe.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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