24.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil20.07.2009

Bayerischer VGH: Für Arbeitgebers besteht Beitragspflicht zur Insol­venz­si­cherung bei betrieblicher Alters­ver­sorgungRegelung zum Schutz des Arbeitnehmers vor Verlust der Betriebsrente bei Insolvenzfall des Arbeitgebers

Die Beitragspflicht eines Arbeitsgebers zur Insol­venz­si­cherung besteht auch dann, wenn die betriebliche Alters­ver­sorgung in Form einer kongruent rückgedeckten und an die Arbeitnehmer verpfändeten unmittelbaren Versor­gungs­zusage ausgestaltet ist. Das hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Die Klägerin, ein großes deutsches Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, will mit ihrer Klage eine Reduzierung ihres Insol­venz­si­che­rungs­beitrags erreichen. Sie führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter zum Teil in Gestalt unmittelbarer Versor­gungs­zusagen durch. Für einen Teil dieser Versor­gungs­zusagen hat sie sog. Rückde­ckungs­ver­si­che­rungen abgeschlossen und die Ansprüche auf Leistungen aus diesen Rückde­ckungs­ver­si­che­rungen an die versor­gungs­be­rech­tigten Mitarbeiter bzw. deren Hinterbliebene verpfändet.

Formen zur Absicherung des arbeit­ge­be­rischen Insol­venz­risikos

Um die Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers vor dem Verlust der Betriebsrente zu schützen, hat der Gesetzgeber im Betrie­bs­ren­ten­gesetz Regelungen vorgesehen, nach denen die Arbeitgeber in bestimmten Fällen verpflichtet sind, Beiträge zu einer Insol­venz­si­cherung der betrieblichen Alters­ver­sorgung zu leisten. Das Betrie­bs­ren­ten­gesetz sieht mehrere Formen der Absicherung des arbeit­ge­be­rischen Insol­venz­risikos vor. Davon führen nur drei (Pensionskasse, Direkt­ver­si­cherung und Pensionsfond) zu einem unmittelbaren Anspruch der Arbeitnehmer gegenüber der Versicherung. Für diese Absiche­rungs­formen besteht deshalb keine bzw. eine deutlich reduzierte Beitragspflicht nach dem Betrie­bs­ren­ten­gesetz. Die von der Klägerin gewählte Form der Absicherung ihres Insol­venz­risikos fällt nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs nicht darunter.

Der Umstand, dass die Klägerin ihre Ansprüche aus der kongruenten Rückde­ckungs­ver­si­cherung an den jeweiligen Arbeitnehmer verpfändet hat, verleiht diesem keine einem Versi­che­rungs­nehmer oder Bezugs­be­rech­tigten vergleichbare Position.

kein Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs ist die betriebliche Alters­ver­sorgung, die durch kongruent rückgedeckte unmittelbare Versor­gungs­zusagen erfolgt, deshalb auch beitrags­pflichtig, wenn die Leistungen aus der Rückde­ckungs­ver­si­cherung an den Arbeitnehmer verpfändet sind. Darin liege kein Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz, auch wenn die Verpfändung dem Arbeitnehmer immerhin eine Aussicht auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs gebe. Durch das vom Gesetzgeber gewählte Beitrags­ver­fahren sei sichergestellt, dass die bestehenden Risiken mit einem niedrigen Verwal­tungs­aufwand solidarisch auf eine große Gemeinschaft verteilt werden. Dies rechtfertige etwaige Einschränkungen der Beitrags­ge­rech­tigkeit durch den Gesetzgeber im Einzelfall.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen VGH vom 30.07.2009

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